TE Bvwg Beschluss 2015/5/5 W129 2000667-1

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Veröffentlicht am 05.05.2015
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Entscheidungsdatum

05.05.2015

Norm

VwGG §30 Abs1
VwGVG §25a Abs5
VwGVG §26 Abs4
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGVG § 25a heute
  2. VwGVG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Spruch

W129 2000667-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die ordentliche Revision des ao. XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die ordentliche Revision des ao. römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, beschlossen:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 4 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG stattgegeben und der Antrag vom 04.06.2013 auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität XXXX ausgeschriebenen Professur für "XXXX" gem. § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG stattgegeben und der Antrag vom 04.06.2013 auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität römisch 40 ausgeschriebenen Professur für "XXXX" gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Am 04.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2015 Zl. Ro 2015/10/0026-2, mit der die Revision der revisionswerbenden Partei ao.XXXX übermittelt wurde, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1172/2014-9, mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde am 17.03.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt. Gemäß § 14a VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Angesichts der Hinterlegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mittels ERV am 17.03.2015 erweist sich die am 29.04.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) mittels ERV eingebrachte, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1172/2014-9, mit dem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, wurde am 17.03.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt. Gemäß Paragraph 14 a, VfGG in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Angesichts der Hinterlegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mittels ERV am 17.03.2015 erweist sich die am 29.04.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) mittels ERV eingebrachte, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision war daher gemäß § 30 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Schlagworte

Abtretung, Einbringungsstelle, ordentliche Revision, Postlauf,
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2000667.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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