TE Bvwg Beschluss 2015/5/6 W224 2106500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2015
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Entscheidungsdatum

06.05.2015

Norm

B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.139 Abs1 Z1
B-VG Art.18
B-VG Art.81c Abs1
B-VG Art.89 Abs2
UG §63 Abs1 Z5a
UG §63 Abs12
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 81c heute
  2. B-VG Art. 81c gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 81c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
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  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005

Spruch

W224 2106500-1/2Z

Antragsteller: Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien

Antragsgegner: Rektorat der Universität Innsbruck

Innrain 52

XXXXrömisch 40

Beteiligte Parteien: 1. XXXXBeteiligte Parteien: 1. römisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

vertreten durch

CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI

Parkring 2

1010 Wien

2. Rektorat der Universität Innsbruck

Innrain 52

XXXXrömisch 40

A N T R A G

Text

gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2

B-VG

Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch RAe CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, zu stellen nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des römisch 40 , vertreten durch RAe CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, zu stellen nachfolgend den

ANTRAG

auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Verfassungswidrigkeit;auf Aufhebung von Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Gesetzwidrigkeit.den Antrag auf Aufhebung von Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Gesetzwidrigkeit.

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer registrierte sich am 10.07.2014 zum Aufnahmeverfahren für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck und entrichtete am selben Tag den vorgeschriebenen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-.

1.2. Mit Antrag vom 18.07.2014 begehrte der Beschwerdeführer beim Rektorat der Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) die Rückerstattung des Kostenbeitrages, in eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenrückerstattungspflicht.

1.3. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 203370/14, wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck, welche die Entrichtung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 50,- normiert, "eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung darstellt, die für die Behörde bindend ist". Über das Eventualbegehren wurde nicht abgesprochen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117 (im Folgenden: Aufnahmeverordnung), seiner Ansicht nach gesetz- und verfassungswidrig sei und begehrte die Stattgabe seiner Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages.

1.5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Senat der Universität Innsbruck gemäß § 46 Abs. 2 UG die Beschwerde.1.5. Mit Schreiben vom 09.01.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Senat der Universität Innsbruck gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG die Beschwerde.

1.6. Der Senat der Universität Innsbruck fasste am 05.03.2015 den Beschluss, von der Erstattung eines Gutachtens zu gegenständlicher Beschwerde abzusehen.

1.7. Die Universität Innsbruck legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2015, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor.

II. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:römisch zwei. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

2.1. Präjudizialität:

2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).2.1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).

2.1.2. Der Beschwerdeführer entrichtete auf Grund von § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Kostenbeitrages abwies, auf § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung. Die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung anzuwenden und die angefochtene Bestimmung des § 3 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 12.1.2. Der Beschwerdeführer entrichtete auf Grund von Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung einen Kostenbeitrag in Höhe von € 50,-. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Kostenbeitrages abwies, auf Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung. Die angefochtene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung anzuwenden und die angefochtene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung ist daher präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins

B-VG.

2.2. Anfechtungsumfang:

2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Studienjahr 2014/15 für alle Studienwerberinnen und Studienwerber die erstmals die Zulassung für das Lehramtsstudium beantragen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

(2) Von dieser Verordnung ausgenommen sind:

1. Personen, die bereits einmal zum Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck zugelassen waren, nicht jedoch Personen deren damalige Zulassung auf höchstens zwei Semester befristet gewesen ist;

2. Studienwerberinnen und Studienwerber, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Lehramtsstudium aufgrund eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogramms anstreben ("incoming Studierende").

§ 2 - Gliederung des AufnahmeverfahrensParagraph 2, - Gliederung des Aufnahmeverfahrens

(1) Das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Lehramtsstudium besteht aus einer schriftlichen Klausur.

(2) Das Aufnahmeverfahren wird einmal im Studienjahr, jeweils vor Beginn des Wintersemesters durchgeführt.

§ 3 - Elektronische RegistrierungParagraph 3, - Elektronische Registrierung

(1) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben sich während der Registrierungsfrist mittels elektronischen Formulars in LFU:online der Universität Innsbruck zu registrieren. Sie erstellen mit ihrer E-Mail Adresse selbst ein Konto in LFU:online und erhalten einen validierten Zugang zum Studierendenportal. Ein wahrheitswidrig ausgefülltes Formular ist ungültig und bleibt unberücksichtigt.

(2) Die Frist für die Registrierung zum Aufnahmeverfahren wird auf der Homepage der Universität Innsbruck veröffentlicht. Das elektronische Registrierungsformular ist während der Registrierungsfrist im LFU:online Studierendenportal der Universität Innsbruck verfügbar.

(3) Die Studienwerberinnen und Studienwerber haben einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 50 zu entrichten.

(4) Der Kostenbeitrag ist gemäß den in LFU:online vorgegebenen Bezahlmöglichkeiten zu entrichten. Langt der Beitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist ein, scheidet die Studienwerberin oder der Studienwerber aus dem Aufnahmeverfahren aus.

(5) Mit der Bezahlung des Kostenbeitrags ist der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Den Studienwerberinnen und Studienwerbern wird ein eindeutiger, anonymisierter Identifikationscode zugewiesen. Sie können die Registrierungsbestätigung, auf der dieser Identifikationscode sowie das Lehramtsstudium ausgewiesen sind, im LFU:online Studierendenportal abrufen und jederzeit ausdrucken.

(6) Die abgeschlossene Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der schriftlichen Klausur.

[...]"

2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.).

2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt III. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Aufnahmeverordnung notwendig, weil diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Aufnahmeverordnung. Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt II. 2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).2.2.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der - wie unter Punkt römisch drei. dargelegt wird - verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung von Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, erster Satz der Aufnahmeverordnung notwendig, weil diese Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, erster Satz der Aufnahmeverordnung. Sollte der Verfassungsgerichtshof angesichts der unter Punkt römisch zwei. 2.2.2. zitierten Rechtsprechung zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.).

III. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch drei. Verfassungsrechtliche Bedenken:

3.1. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache VfGH 29.06.2013 bzw. 23.09.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013:3.1. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache VfGH 29.06.2013 bzw. 23.09.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013:

Mit Teilerkenntnis vom 29.06.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, hob der Verfassungsgerichtshof § 143 Abs. 30 Satz 3 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2013, als verfassungswidrig auf und führte dabei ua. aus, dass das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben gehört, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG zum Tragen kommen. Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat wegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG im Hinblick auf die (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten der Gesetzgeber zu treffen.Mit Teilerkenntnis vom 29.06.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 143, Absatz 30, Satz 3 UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und führte dabei ua. aus, dass das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben gehört, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Artikel 81 c, Absatz eins, Satz 2 B-VG zum Tragen kommen. Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat wegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, B-VG im Hinblick auf die (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten der Gesetzgeber zu treffen.

Mit Teilerkenntnis vom 23.09.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, hob der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen jeweils der studienrechtlichen Teile der Satzungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz als verfassungswidrig auf und führte dabei ua. aus, dass ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, also "autonom" erlassene, im Rang von Verordnungen stehende Bestimmungen in Satzungen öffentlicher Universitäten, die die Einhebung von Studienbeiträgen regeln, gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG verstoßen.Mit Teilerkenntnis vom 23.09.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, hob der Verfassungsgerichtshof mehrere Bestimmungen jeweils der studienrechtlichen Teile der Satzungen der Universitäten Wien, Linz, Graz, Innsbruck und der Technischen Universität Graz als verfassungswidrig auf und führte dabei ua. aus, dass ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, also "autonom" erlassene, im Rang von Verordnungen stehende Bestimmungen in Satzungen öffentlicher Universitäten, die die Einhebung von Studienbeiträgen regeln, gegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, B-VG verstoßen.

3.2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Detail:

3.2.1. Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG3.2.1. Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, B-VG

Gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, an, wonach die Regelung von Studienbeiträgen für die Regelstudien, also Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien, nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten zählt, die diese autonom und - als verfassungsgesetzlich vorgezeichnete Ausnahme von Art. 18 B-VG im Bereich der Verwaltung des Bundes - im Rahmen der Gesetze durch Satzungen im Sinne des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG regeln können. Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten im Sinne des Art. 81c Abs. 1 B-VG ist - so das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof folgend - die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien, also der Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien der öffentlichen Universitäten. Durch den Verweis, dass die Universitäten (nur) "im Rahmen der Gesetze" automon handeln (dürfen), ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auch Universitäten nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen. Ob und inwieweit Studierende für die Absolvierung staatlich finanzierter Regelstudien an öffentlichen Universitäten Beiträge leisten sollen, gehört nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen und der ihr Handeln im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG bestimmt. Bei öffentlichen Universitäten unterliegt die Finanzierung (der freien Forschung und) insbesondere der Regelstudien besonderer staatlicher Verantwortung. Das bedingt notwendig eine gesetzliche Regelung und schließt die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten aus, würden dann doch die öffentlichen Universitäten und nicht der Gesetzgeber darüber entscheiden, welche finanziellen Bedingungen für die Aufnahme von Regelstudien an den öffentlichen Universitäten bestehen sollen. In diesem Sinne zählt das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und gehört nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Art. 81c Abs. 1 Satz 2 B-VG zum Tragen kommen. Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wegen Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG im Hinblick auf die (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten also der Gesetzgeber zu treffen.Gemäß Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG sind die öffentlichen Universitäten Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 29.6.2013 bzw. 23.9.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, an, wonach die Regelung von Studienbeiträgen für die Regelstudien, also Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien, nicht zu jenen Angelegenheiten öffentlicher Universitäten zählt, die diese autonom und - als verfassungsgesetzlich vorgezeichnete Ausnahme von Artikel 18, B-VG im Bereich der Verwaltung des Bundes - im Rahmen der Gesetze durch Satzungen im Sinne des Artikel 81 c, Absatz eins, Satz 2 B-VG regeln können. Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten im Sinne des Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG ist - so das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof folgend - die staatliche Verantwortung für die Finanzierung der Regelstudien, also der Grund-, Aufbau- und Doktoratsstudien der öffentlichen Universitäten. Durch den Verweis, dass die Universitäten (nur) "im Rahmen der Gesetze" automon handeln (dürfen), ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass auch Universitäten nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen dürfen. Ob und inwieweit Studierende für die Absolvierung staatlich finanzierter Regelstudien an öffentlichen Universitäten Beiträge leisten sollen, gehört nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu jenem gesetzlichen Rahmen, dem die Universitäten unterliegen und der ihr Handeln im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG bestimmt. Bei öffentlichen Universitäten unterliegt die Finanzierung (der freien Forschung und) insbesondere der Regelstudien besonderer staatlicher Verantwortung. Das bedingt notwendig eine gesetzliche Regelung und schließt die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten aus, würden dann doch die öffentlichen Universitäten und nicht der Gesetzgeber darüber entscheiden, welche finanziellen Bedingungen für die Aufnahme von Regelstudien an den öffentlichen Universitäten bestehen sollen. In diesem Sinne zählt das Studienbeitragsrecht zwingend zum gesetzlichen Rahmen der Tätigkeit der Universitäten und gehört nicht zum Kreis jener Universitätsaufgaben, bei deren Wahrnehmung für die Universität die Garantien des Artikel 81 c, Absatz eins, Satz 2 B-VG zum Tragen kommen. Die Entscheidung, ob Studienbeiträge eingehoben werden, hat nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wegen Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, B-VG im Hinblick auf die (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten also der Gesetzgeber zu treffen.

Im vorliegenden Fall der Aufnahmeverordnung erließ die belangte Behörde nähere Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt auch ein vorgeschriebener Kostenbeitrag in einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zu einem Regelstudium einen dem Verfahren G 35-40/2013, V 32-36/2013, vergleichbaren Anwendungsfall dar, welcher eine gesetzlich determinierte Regelung - gleichermaßen wie zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten - bedingt. Denn für den Fall, dass der Studienwerber den Kostenbeitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist einzahlt, scheidet er aus dem Aufnahmeverfahren aus (vgl. § 3 Abs. 4 zweiter Satz der Aufnahmeverordnung) und kann keine Zulassung für das Lehramtsstudium - also für ein staatlich finanziertes Regelstudium an einer öffentlichen Universität - erreichen. Die Entrichtung des Kostenbeitrages ist zwingende Voraussetzung für eine (nach dem Aufnahmeverfahren) nachfolgende Zulassung zum Regelstudium, wodurch die öffentliche Universität und nicht der Gesetzgeber die finanziellen Bedingungen für die Aufnahme eines Regelstudiums festlegt. Für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen in Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Regelstudium müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne die selben Maßstäbe gelten wie für die Einhebung von Studienbeiträgen für die (direkte) Zulassung zum Regelstudium, zumal auch diesbezüglich die (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten platzgreift und auf Grund von Art. 81c Abs. 1 B-VG und Art. 18 B-VG eine gesetzliche Regelung zu treffen ist. Diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, wonach die besondere staatliche Verantwortung eine gesetzliche Regelung bedingt und die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten ausschließt (VfGH 29.6.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, Rz 37; Hervorhebung nicht im Original). Denn allein die "Verlagerung" der Einhebung von Entgelten auf ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Regelstudium ändert nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um "Studienbeitragsrecht" (vgl. VfGH 29.6.2013, G 35-40/2013, V 32-36/2013, Rz 37) handelt. Zu dem Ergebnis, dass zur Einhebung von Kostenbeiträgen wie im gegenständlichen Fall eine gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich bedungen ist, muss man nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch kommen, weil das Aufnahmeverfahren in Bezug auf jene Studien, bei denen eine Zulassung zum Regelstudium ausschließlich über das Durchlaufen und Bestehen eines Aufnahmeverfahrens erfolgt, einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Regelstudium darstellt und somit ebenfalls der (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten unterliegt.Im vorliegenden Fall der Aufnahmeverordnung erließ die belangte Behörde nähere Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt auch ein vorgeschriebener Kostenbeitrag in einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zu einem Regelstudium einen dem Verfahren G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, vergleichbaren Anwendungsfall dar, welcher eine gesetzlich determinierte Regelung - gleichermaßen wie zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten - bedingt. Denn für den Fall, dass der Studienwerber den Kostenbeitrag nicht innerhalb der Registrierungsfrist einzahlt, scheidet er aus dem Aufnahmeverfahren aus vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz der Aufnahmeverordnung) und kann keine Zulassung für das Lehramtsstudium - also für ein staatlich finanziertes Regelstudium an einer öffentlichen Universität - erreichen. Die Entrichtung des Kostenbeitrages ist zwingende Voraussetzung für eine (nach dem Aufnahmeverfahren) nachfolgende Zulassung zum Regelstudium, wodurch die öffentliche Universität und nicht der Gesetzgeber die finanziellen Bedingungen für die Aufnahme eines Regelstudiums festlegt. Für die Vorschreibung von Kostenbeiträgen in Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Regelstudium müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne die selben Maßstäbe gelten wie für die Einhebung von Studienbeiträgen für die (direkte) Zulassung zum Regelstudium, zumal auch diesbezüglich die (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten platzgreift und auf Grund von Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, B-VG eine gesetzliche Regelung zu treffen ist. Diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird auch durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestützt, wonach die besondere staatliche Verantwortung eine gesetzliche Regelung bedingt und die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten ausschließt (VfGH 29.6.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, Rz 37; Hervorhebung nicht im Original). Denn allein die "Verlagerung" der Einhebung von Entgelten auf ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Regelstudium ändert nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um "Studienbeitragsrecht" vergleiche VfGH 29.6.2013, G 35-40/2013, römisch fünf 32-36/2013, Rz 37) handelt. Zu dem Ergebnis, dass zur Einhebung von Kostenbeiträgen wie im gegenständlichen Fall eine gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich bedungen ist, muss man nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch kommen, weil das Aufnahmeverfahren in Bezug auf jene Studien, bei denen eine Zulassung zum Regelstudium ausschließlich über das Durchlaufen und Bestehen eines Aufnahmeverfahrens erfolgt, einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Regelstudium darstellt und somit ebenfalls der (Finanzierungs-)Verantwortung des Staates für öffentliche Universitäten unterliegt.

3.2.2. Gesetzwidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 18 B-VG3.2.2. Gesetzwidrigkeit wegen Verstoß gegen Artikel 18, B-VG

Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wikrungsbereiches "auf Grund der Gesetze" Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639/1988 mwN, VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 14.895/1997, 15.354/1998).Gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wikrungsbereiches "auf Grund der Gesetze" Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde vergleiche Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639 aus 1988, mwN, VfSlg. 14.314 aus 1995,, 14.630 aus 1996,, 14.895 aus 1997,, 15.354 aus 1998,).

§ 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG wurden mit BGBl. I Nr. 124/2013 in das Universitätsgesetz 2002 eingefügt und sehen vor, dass die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen voraussetzt. Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen: 1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen; 2. Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren; 3. rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, in das Universitätsgesetz 2002 eingefügt und sehen vor, dass die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen voraussetzt. Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen: 1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen; 2. Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren; 3. rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.

Die belangte Behörde hat die Aufnahmeverordnung auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass den angefochtenen Verordnungsbestimmungen die gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG fehlt, zumal in den zitierten Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG, auf welche die Aufnahmeverordnung gestützt wird, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Ermächtigung zur Vorschreibung von Kostenbeiträgen ersichtlich ist bzw. § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage dafür bietet, Kostenbeiträge für das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat die Aufnahmeverordnung auf Grundlage von Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hegt das Bedenken, dass den angefochtenen Verordnungsbestimmungen die gesetzliche Grundlage im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG fehlt, zumal in den zitierten Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG, auf welche die Aufnahmeverordnung gestützt wird, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Ermächtigung zur Vorschreibung von Kostenbeiträgen ersichtlich ist bzw. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Grundlage dafür bietet, Kostenbeiträge für das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium vorzuschreiben.

IV. Antragrömisch vier. Antrag

Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG denAus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG den

ANTRAG

auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Verfassungswidrigkeit;auf Aufhebung von Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Verfassungswidrigkeit;

in eventu

den Antrag auf Aufhebung von § 3 Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Gesetzwidrigkeit.den Antrag auf Aufhebung von Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, erster Satz der Verordnung des Rektorats der Universität Innsbruck über das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität Innsbruck, Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innbruck vom 27. Jänner 2014, 10. Stück, Nr. 117, wegen Gesetzwidrigkeit.

V. Aussetzung des Verfahrensrömisch fünf. Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aufnahmeverfahren, Gesetzgeber, Gesetzwidrigkeit,
Lehramtsausbildung, Registrierungsgebühr, Studienbeitrag,
Universität, verfassungswidrig, Verordnungsprüfung, VfGH,
Zuständigkeitsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2106500.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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