RS Vwgh 2008/10/3 2004/10/0233

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
PrivSchG 1962 §13 Abs2;
PrivSchG 1962 §13;
PrivSchG 1962 §14;
VwGG §42 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Genehmigung des Organisationsstatuts für eine Privatschule ist darauf zu achten, dass bei Einhaltung des Statuts Gewähr dafür geleistet ist, dass die nach den Organisationsvorschriften gegebene Gleichwertigkeit mit Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen auch sachlich gerechtfertigt ist und überdies das Statut mit den nach § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzuwendenden schulrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, die Rechtswirkungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts allein von der Formalvoraussetzung der Übereinstimmung etwa des Lehrplanes mit dem genehmigten Statut abhängig gemacht zu haben, ungeachtet, welchen Inhalt das Statut hinsichtlich des Lehrplanes hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100233.X04

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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