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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Beschwerde gegen Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Bestätigung der Grundverkehrsbehörde iSd §1 Abs1 Nö. GVG 1973; Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch spätere Entscheidung der Grundverkehrsbehörde, mit der dem Rechtsgeschäft die Zustimmung erteilt wurde; Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides; Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG; das verfassungsgerichtliche Verfahren ist nicht zur Klärung einer abstrakten Rechtslage eingerichtetSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. August 1985 wurde "dem Antrag des Bundes, vertreten durch das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, vom 25. 7. 1985 um Ausstellung einer Bestätigung, daß der Kaufvertrag vom 25. 7.
1985, abgeschlossen zwischen H und G M, 3372 Hengstberg ..., als
Verkäufer und der Republik Österreich Heeresverwaltung als Käuferin
betreffend die Liegenschaften EZ. ... und ..., KG. St. Martin, nicht
der Zustimmung der Grundverkehrskommission bedarf, . . . gemäß §3
Abs1 litb Z.1 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1973, LGBl. 6800-3, keine Folge gegeben".Abs1 litb Ziffer eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6800-3, keine Folge gegeben".
Nach dieser Bestimmung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1973 bedarf ein Rechtsgeschäft gemäß §1 Abs1 nicht der Zustimmung der Grundverkehrskommission, wenn die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Zweck dieses Gesetzes bestätigt, daß die Liegenschaft für Zwecke der Hoheitsverwaltung benötigt wird.
In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß nach der genannten Bestimmung des NÖ Grundverkehrsgesetzes auf den Zweck des Gesetzes, nämlich die Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, Bedacht zu nehmen sei. Die Wahrnehmung dieser Interessen obliege den Grundverkehrskommissionen. Wie bekannt geworden sei, bestehe auch seitens ortsansässiger Landwirte ein Interesse am Erwerb der Liegenschaften, sodaß die entsprechenden Erhebungen und die Beurteilung der Interessen nach dem Grundverkehrsgesetz gegenüber der beabsichtigten Verwendung durch die zuständige Grundverkehrs-Bezirkskommission Ybbs am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Melk erfolgen müsse. Dem Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung im Sinne der angeführten Bestimmung habe deshalb nicht Folge gegeben werden können.
2. Gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. August 1985 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Der bf. Bund behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Ferner wird geltend gemacht, daß die angeführte Bestimmung des NÖ Grundverkehrsgesetzes, wenn ihr der von der bel. Beh. angenommene Inhalt zukomme, verfassungswidrig sei, weil sie nach diesem Inhalt in den Kompetenztatbestand "militärische Angelegenheiten" nach Art10 Abs1 Z15 B-VG eingreife.
Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, für den Fall der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. April 1986 wurde auf Grund eines vom Bund gestellten Antrages dem Kaufvertrag vom 25. 7. 1985 betreffend den Erwerb der Liegenschaften EZ ... und ... KG St. Martin durch den Bund die grundverkehrsbehördliche Zustimmung erteilt.
Der bf. Bund ist (grundbücherlicher) Eigentümer der Liegenschaften geworden.
Der durch die Beschwerde vom bf. Bund angestrebte Erfolg, Eigentümer der Liegenschaften zu werden, ist durch die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung mit dem Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 15. April 1986 erreicht worden. Durch diesen Bescheid ist der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen und der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. August 1985 vollständig unwirksam geworden. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides bei Stattgebung der Beschwerde würde zu keiner Änderung in der Rechtssphäre des bf. Bundes führen.
Die solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen; es ist die Rechtslage so beurteilen, als ob die bf. Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre (vgl. VfGH 1. 3. 1982, B389/77; 25. 11. 1982, B176/81; 28. 2. 1983, B487/79). Daran vermag der Umstand, daß sich der bf. Bund in seiner Stellungnahme vom 18. November 1986 nicht als klaglos Die solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen; es ist die Rechtslage so beurteilen, als ob die bf. Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre vergleiche VfGH 1. 3. 1982, B389/77; 25. 11. 1982, B176/81; 28. 2. 1983, B487/79). Daran vermag der Umstand, daß sich der bf. Bund in seiner Stellungnahme vom 18. November 1986 nicht als klaglos
Schlagworte
VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B654.1985Dokumentnummer
JFT_10129694_85B00654_00