Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
12.05.2015Norm
FPG §114 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 6
Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er nicht mehr rückfällig werden würde und deshalb kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten sei und dass er den Konventionsreisepass für seine berufliche Tätigkeit, bei welcher wegen Autohandels regelmäßige Auslandsreisen notwendig seien, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das er unter Beteiligung anderer Täter begangen hat, der nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von ihm durchgeführten Autotransporte in und aus dem Ausland, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er nicht mehr rückfällig werden würde und deshalb kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten sei und dass er den Konventionsreisepass für seine berufliche Tätigkeit, bei welcher wegen Autohandels regelmäßige Auslandsreisen notwendig seien, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das er unter Beteiligung anderer Täter begangen hat, der nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von ihm durchgeführten Autotransporte in und aus dem Ausland, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).
Schlagworte
Gefährdung der Sicherheit, Prognoseentscheidung, Schlepperei,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2104102.1.06Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016