Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.05.2015Norm
FPG §114 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).
Schlagworte
Gefährdung der Sicherheit, Schlepperei, VersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2104102.1.02Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016