Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.05.2015Norm
FPG §114 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 3
Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Schleppung von zumindest sechs Fremden gegen ein dafür geleistetes Entgelt durchgeführt zu haben. Damit hat er das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG begangen.Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Schleppung von zumindest sechs Fremden gegen ein dafür geleistetes Entgelt durchgeführt zu haben. Damit hat er das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach dem Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG begangen.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.
Schlagworte
Gefährdung der Sicherheit, Prognoseentscheidung, Schlepperei,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2104102.1.03Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016