Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.05.2015Norm
FPG §114 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 4
Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient der Entzug seines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Auch selbst wenn die Schlepperei unentgeltlich erfolgt sei, würde dieser Umstand an diesen Erwägungen nichts ändern, da selbst an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht (zB als Freundschaftsdienst oder aus familiären Gründen) ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient der Entzug seines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Auch selbst wenn die Schlepperei unentgeltlich erfolgt sei, würde dieser Umstand an diesen Erwägungen nichts ändern, da selbst an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht (zB als Freundschaftsdienst oder aus familiären Gründen) ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Schlagworte
Gefährdung der Sicherheit, Prognoseentscheidung, Schlepperei,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L508.2104102.1.04Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016