RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0066

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §18 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Sieht ein Rodungsbescheid gemäß § 18 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 einen ganz bestimmten Zweck vor, zu dem die Rodung erfolgen darf, gilt diese Rodungsbewilligung nur solange, solange die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet wird. Erfolgt eine andere Verwendung, dann erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 95/10/0095).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X01

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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