Entscheidungsdatum
19.05.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W204 2003298-1/17E
W204 2007642-1/9E
W204 2007640-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die gemeinsame Beschwerde (vormals: Berufung) von 1.) XXXX und 2.) der XXXX, beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0004-LAW/2012, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die gemeinsame Beschwerde (vormals: Berufung) von 1.) römisch 40 und 2.) der römisch 40 , beide vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0004-LAW/2012, beschlossen:
A) Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.3.a) und I.3.b) sowie I.4.a) und I.4.b) Folge gegeben, die angeführten Spruchpunkte des bekämpften Straferkenntnisses werden behoben und das diesbezügliche Verfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Gemäß Paragraph 50, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3.a) und römisch eins.3.b) sowie römisch eins.4.a) und römisch eins.4.b) Folge gegeben, die angeführten Spruchpunkte des bekämpften Straferkenntnisses werden behoben und das diesbezügliche Verfahren wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz 2 und 45 Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.
Von gegenständlichem Beschluss sind die Spruchpunkte I.1. und I.2. des bekämpften Straferkenntnisses, gegen die eine weiterhin offene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, nicht umfasst.Von gegenständlichem Beschluss sind die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des bekämpften Straferkenntnisses, gegen die eine weiterhin offene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, nicht umfasst.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idFB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idF
BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0004-LAW/2012, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) in Spruchpunkten I.3.a) und I.3.b) wegen Übertretung des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBI. I 37/2010, iVm § 98 Abs. 5 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 72/2010, sowie in Spruchpunkten I.4.a) und I.4.b) wegen Übertretung des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBI. I 104/2010, iVm § 98 Abs. 5 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 72/2010, für schuldig erachtet und Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 900.-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei seit 27.06.1996 Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2) und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass die BF2 in der Zeit von 01.01.2010 bis 24.02.2011 nicht die erforderlichen, risikobasierten Maßnahmen ergriffen habe, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen zu zwei namentlich genannten Hochrisikounternehmen zu gewährleisten (Spruchpunkt I.3.), sowie in der Zeit von 01.01.2011 bis 24.02.2011 betreffend die beiden namentlich genannten Unternehmen nicht ihrer Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen nachgekommen sei (Spruchpunkt I.4.). Die BF2 hafte für die über den BF1 verhängte Verwaltungsstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Mit Straferkenntnis vom 02.01.2013, Zl. FMA-KL30 0769.100/0004-LAW/2012, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) in Spruchpunkten römisch eins.3.a) und römisch eins.3.b) wegen Übertretung des Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins 37 aus 2010,, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 5, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, sowie in Spruchpunkten römisch eins.4.a) und römisch eins.4.b) wegen Übertretung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins 104 aus 2010,, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 5, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, für schuldig erachtet und Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 900.-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei seit 27.06.1996 Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2) und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass die BF2 in der Zeit von 01.01.2010 bis 24.02.2011 nicht die erforderlichen, risikobasierten Maßnahmen ergriffen habe, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen zu zwei namentlich genannten Hochrisikounternehmen zu gewährleisten (Spruchpunkt römisch eins.3.), sowie in der Zeit von 01.01.2011 bis 24.02.2011 betreffend die beiden namentlich genannten Unternehmen nicht ihrer Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen nachgekommen sei (Spruchpunkt römisch eins.4.). Die BF2 hafte für die über den BF1 verhängte Verwaltungsstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Dagegen richtet sich die am 18.01.2013 gemeinsam erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) der BF.
Mit den Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 22.11.2013 zu 1.) GZ: UVS-06/FM/47/1815/2013-3 und zu 2.) GZ: UVS-06/FMV/47/2645/2013 wurde der Beschwerde unter anderem hinsichtlich der Spruchpunkte I.3. und I.4. des Straferkenntnisses der FMA keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.Mit den Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 22.11.2013 zu 1.) GZ: UVS-06/FM/47/1815/2013-3 und zu 2.) GZ: UVS-06/FMV/47/2645/2013 wurde der Beschwerde unter anderem hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch eins.4. des Straferkenntnisses der FMA keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
Dagegen erhoben die BF eine gemeinsame Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die bei diesem am 12.02.2014 eingelangt ist.
Mit Erkenntnis vom 10.10.2014 zu Zlen. Ro 2014/02/0020-8 und Ro 2014/02/0043-8 hat der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2014 eingegangen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine Euro 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine Euro 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da gegenständlich eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da gegenständlich eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
II.1. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrensrömisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A): Einstellung des Verfahrens
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar:
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;"
§ 31 Abs. 1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten:
"§ 31 (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."§ 31 (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung mit dieser Novelle in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni aaO § 31 Rz 2 und 12).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 13). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung mit dieser Novelle in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni aaO Paragraph 31, Rz 2 und 12).
Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung einzurechnen. Der Lauf der Frist wird ab Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt, die Hemmung endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0342 zur Regelung der Strafbarkeitsverjährung im damaligen § 31 Abs. 3 VStG; vgl. auch den Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ W210 2002612).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung einzurechnen. Der Lauf der Frist wird ab Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt, die Hemmung endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde vergleiche VwGH 23.04.1996, 95/11/0342 zur Regelung der Strafbarkeitsverjährung im damaligen Paragraph 31, Absatz 3, VStG; vergleiche auch den Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ W210 2002612).
Die in Rede stehenden Tathandlungen in den Spruchpunkten I.3. und I.4. des bekämpften Straferkenntnisses der FMA haben mit 24.02.2011 geendet, weshalb die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 24.02.2014 eingetreten wäre.Die in Rede stehenden Tathandlungen in den Spruchpunkten römisch eins.3. und römisch eins.4. des bekämpften Straferkenntnisses der FMA haben mit 24.02.2011 geendet, weshalb die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 24.02.2014 eingetreten wäre.
Das gegenständliche Straferkenntnis der FMA datiert vom 02.01.2013 und wurde den BF am 04.01.2013 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) langte am 18.01.2013 fristgerecht bei der belangten Behörde ein.
Der Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wiederum datiert vom 22.11.2013 und wurde den BF am 27.11.2013 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
Die von den BF dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG fristgerecht erhoben und langte am 12.02.2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.Die von den BF dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG fristgerecht erhoben und langte am 12.02.2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Das aufgrund dieser Revision gefällte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014 langte am 31.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gegenständlich war somit der Lauf der Frist der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vom 12.02.2014 bis zum 31.10.2014 gehemmt und verblieben dem Bundesverwaltungsgericht lediglich 12 Tage bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung.Das aufgrund dieser Revision gefällte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014 langte am 31.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gegenständlich war somit der Lauf der Frist der Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG vom 12.02.2014 bis zum 31.10.2014 gehemmt und verblieben dem Bundesverwaltungsgericht lediglich 12 Tage bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei auch auf Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK zu verweisen ist. Gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG sind die Parteien dabei so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der in § 44 Abs. 6 VwGVG normierten zweiwöchigen Vorbereitungsfrist hätten jedoch die Parteien bei Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht rechtzeitig geladen werden können. Somit war dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verfahrensführung nicht möglich und ist die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni aaO § 31 Rz 13).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei auch auf Artikel 47, GRC und Artikel 6, EMRK zu verweisen ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG sind die Parteien dabei so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG normierten zweiwöchigen Vorbereitungsfrist hätten jedoch die Parteien bei Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht rechtzeitig geladen werden können. Somit war dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verfahrensführung nicht möglich und ist die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni aaO Paragraph 31, Rz 13).
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.3. und I.4. des Bescheides der FMA war aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 02.01.2013 wegen des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung in den angeführten Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §§ 31 Abs. 2 und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, einzustellen.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch eins.4. des Bescheides der FMA war aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 02.01.2013 wegen des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung in den angeführten Punkten ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz 2 und 45 Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, einzustellen.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen weiteren Beschwerdebehauptungen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014 entfallen. Aufgrund eines anderen Tatzeitraumes nicht vom gegenständlichen Beschluss umfasst sind jedoch die in der Beschwerde ebenfalls bekämpften Spruchpunkte I.1. und I.2. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der FMA, die im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sein werden.Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen weiteren Beschwerdebehauptungen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.10.2014 entfallen. Aufgrund eines anderen Tatzeitraumes nicht vom gegenständlichen Beschluss umfasst sind jedoch die in der Beschwerde ebenfalls bekämpften Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der FMA, die im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sein werden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde hinsichtlich der genannten Spruchpunkte Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde hinsichtlich der genannten Spruchpunkte Folge gegeben worden ist.
II.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht, Frist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2003298.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015