Entscheidungsdatum
19.05.2015Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W204 2000423-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt I.2. des Straferkenntnisses der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 05.09.2013, Zl. FMA-KL23 5159.100/0001-LAW/2013, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins.2. des Straferkenntnisses der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 05.09.2013, Zl. FMA-KL23 5159.100/0001-LAW/2013, beschlossen:
A) Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.2. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Gemäß Paragraph 50, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.2. der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idFB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idF
BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 05.09.2013, Zl. FMA-KL23 5159.100/0001-LAW/2013, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Spruchpunkt I.2. wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, iVm § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF. BGBl. I Nr. 37/2010, für schuldig erachtet und eine Geldstrafe über Euro 3000.-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei von 01.11.2007 bis 05.09.2012 Vorstand der haftenden Gesellschaft gewesen und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten, dass in der haftenden Gesellschaft von 01.11.2007 bis 12.11.2011 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 getroffen worden seien, zumal in diesem Zeitraum kein Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen iSd § 24 Abs. 1 WAG 2007 mit Großorders (Kunden- und Eigengeschäfte) erfolgt sei.Mit Straferkenntnis vom 05.09.2013, Zl. FMA-KL23 5159.100/0001-LAW/2013, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Spruchpunkt römisch eins.2. wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,, für schuldig erachtet und eine Geldstrafe über Euro 3000.-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der BF sei von 01.11.2007 bis 05.09.2012 Vorstand der haftenden Gesellschaft gewesen und habe es als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten, dass in der haftenden Gesellschaft von 01.11.2007 bis 12.11.2011 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 getroffen worden seien, zumal in diesem Zeitraum kein Abgleich von persönlichen Geschäften relevanter Personen iSd Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 mit Großorders (Kunden- und Eigengeschäfte) erfolgt sei.
Dagegen richtet sich die am 24.09.2013 erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) des Beschwerdeführers.
Mit am 17.07.2014 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.2. des Straferkenntnisses der FMA keine Folge gegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte am 22.12.2014 mit Zl. W204 2000423-1/8E.Mit am 17.07.2014 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. des Straferkenntnisses der FMA keine Folge gegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte am 22.12.2014 mit Zl. W204 2000423-1/8E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (beim BVwG eingelangt am 02.02.2015).
Mit Erkenntnis vom 27.03.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0025 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt I.2" des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zugelassen und diesen Teil des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 eingegangen.Mit Erkenntnis vom 27.03.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0025 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt römisch eins.2" des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zugelassen und diesen Teil des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 eingegangen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine Euro 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMA-BG somit Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine Euro 600.-- übersteigende Geldstrafe ausgesprochen worden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A) - Einstellung des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I.2. des bekämpften Straferkenntnisses:Zu Spruchpunkt A) - Einstellung des Verfahrens betreffend Spruchpunkt römisch eins.2. des bekämpften Straferkenntnisses:
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;"
§ 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"§ 31 (2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:"§ 31 (2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung mit dieser Novelle in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni aaO § 31 Rz 2 und 12).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht dies gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in: Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 13). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung mit dieser Novelle in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni aaO Paragraph 31, Rz 2 und 12).
Durch Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dessen Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt I.2." durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.03.2015, Zl. Ra 2015/02/0025, wird das Verfahren diesbezüglich in den Zeitpunkt vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes versetzt. Das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unterbricht im Sinne der obigen Ausführungen eine Frist mit Einlangen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht. Die in Rede stehende Tathandlung hat laut bekämpftem Straferkenntnis der FMA am 12.11.2011 geendet. Die Strafbarkeitsverjährung ist damit mit Ablauf des 12.11.2014 eingetreten, einem Zeitpunkt noch vor der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.12.2014. Da das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits außerhalb dieser Frist lag, war dessen Dauer nicht einzuberechnen.Durch Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dessen Spruchpunkt "A) Zu Spruchpunkt römisch eins.2." durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.03.2015, Zl. Ra 2015/02/0025, wird das Verfahren diesbezüglich in den Zeitpunkt vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes versetzt. Das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unterbricht im Sinne der obigen Ausführungen eine Frist mit Einlangen der Revision beim Bundesverwaltungsgericht bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht. Die in Rede stehende Tathandlung hat laut bekämpftem Straferkenntnis der FMA am 12.11.2011 geendet. Die Strafbarkeitsverjährung ist damit mit Ablauf des 12.11.2014 eingetreten, einem Zeitpunkt noch vor der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.12.2014. Da das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits außerhalb dieser Frist lag, war dessen Dauer nicht einzuberechnen.
Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 12.11.2014 eingetreten, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.2. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in dessen Spruchpunkt I.2. zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 12.11.2014 eingetreten, weshalb der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.2. Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in dessen Spruchpunkt römisch eins.2. zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2015 entfallen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
außerordentliche Revision, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2000423.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015