RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 38 AVG besteht nur dann eine Bindung an den Spruch einer anderen Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht), wenn diese als dazu zuständige Behörde über eine in einem anderen Verwaltungsverfahren auftauchende Vorfrage als Hauptfrage rechtskräftig entschieden hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X04

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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