RS Vwgh 2008/10/22 2008/06/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
WEG 1975 §13c Abs1;
WEG 2002 §18 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, dies war § 13c Abs. 1 WEG 1975, ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag gemäß der Wiener Bauordnung in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag darf daher rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150). Zur Nachfolgebestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung fest, dass sich am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts geändert habe, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330). Da auch die damals zur Anwendung gelangte Bestimmung der Wiener Bauordnung auf Eigentümerrechte abstellte, kamen als Adressaten eines solchen Auftrages nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer in Betracht.

Wenn die Wohnungseigentümer nach der WEG-Novelle 2002 nunmehr aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in die Eigentümergemeinschaft abtreten können, sind davon nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien 1183 BlgNr. XXII. GP, S. 22f). Als Adressat eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060065.X01

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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