RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauRallg;
ForstG 1975 §59 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage ist gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG nur dann gesetzmäßig, wenn sie erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Zu den von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen gehört es nicht, der forstrechtlichen Regelung über die zulässige Nutzung von Forststraßen gemäß § 59 Abs. 2 ForstG Rechnung zu tragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060067.X02

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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