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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;Rechtssatz
Eine Auflage ist gemäß § 29 Abs. 5 Stmk. BauG nur dann gesetzmäßig, wenn sie erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Zu den von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen gehört es nicht, der forstrechtlichen Regelung über die zulässige Nutzung von Forststraßen gemäß § 59 Abs. 2 ForstG Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060067.X02Im RIS seit
26.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009