RS Vwgh 2008/10/23 2005/03/0175

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Hinweis des Beschuldigten, dass sowohl die Lagermeister, die Gefahrgutbeauftragten sowie auch die Fahrer "die Einhaltung der ADR" überprüften, kann nicht entnommen werden, dass diese Überprüfungen über stichprobenartig durchgeführte Kontrollen hinausgingen. Dass in dem ca 140 Fahrzeugen und ebenso viele Lenker umfassenden Betrieb zwei Gefahrgutbeauftragte beschäftigt würden, die gleichzeitig Disponenten seien, und ferner Lagermeister, welche ebenfalls im Gefahrgutbereich ausgebildet seien, und zudem im Betrieb ca 20 "Herrenfahrer" - welche die jüngeren Kollegen unterrichteten, unterwegs treffen und kontrollieren würden - lässt ein Kontrollsystem, dass so organisiert ist, dass es mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit erwarten lässt, ebenso nicht erkennen, zumal damit das konkrete Funktionieren des Kontrollsystems nicht näher dargelegt wird. So wird etwa nicht aufgezeigt, inwieweit die genannten Beauftragten und Lagermeister selbst (über stichprobenartige Kontrollen hinausgehend) kontrolliert würden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030175.X03

Im RIS seit

19.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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