Entscheidungsdatum
26.05.2015Norm
B-VG Art.11 Abs1 Z1Spruch
G307 2101910-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX sowie der XXXX, geb. am XXXX, beide StA.: Österreich, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX, vom 05.11.2014,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie der römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA.: Österreich, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 , vom 05.11.2014,
Zahl XXXX zu Recht erkannt:Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 VwGVG iVm Art 11 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am XXXX stellte die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: ÖB XXXX) für diese einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises.Am römisch 40 stellte die Mutter der beiden Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: ÖB römisch 40 ) für diese einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises.
Mit Bescheid der OB XXXX, der Mutter der BF persönlich zugestellt am 05.11.2014 wurde dieser Antrag gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF. BGBl. Nr. 1/1920 iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, abgewiesen.Mit Bescheid der OB römisch 40 , der Mutter der BF persönlich zugestellt am 05.11.2014 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph eins, des Gesetzes zur Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237 aus 1919,, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 03.12.2014 Beschwerde an die österreichische Botschaft in XXXX.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schreiben vom 03.12.2014 Beschwerde an die österreichische Botschaft in römisch 40 .
Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB XXXX vom 14.01.2015 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB römisch 40 vom 14.01.2015 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Am 21.01.2015 stellte der RV für die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).Am 21.01.2015 stellte der Regierungsvorlage für die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Am 28.01.2015 erstattete der BF an die ÖB XXXX eine ergänzende Stellungnahme und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben.Am 28.01.2015 erstattete der BF an die ÖB römisch 40 eine ergänzende Stellungnahme und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2015 vorgelegt und sind dort am 27.02.2015 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der OB
XXXX.römisch 40 .
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit:
Gemäß Art 11 Abs. 1 Z 1 B-VG ist in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache.
Gemäß § 3 Abs. 1 VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGVG ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Die gegenständliche Beschwerde bekämpft unmissverständlich einen Sachverhalt, in welchem die Versagung der Ausstellung eines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) bekämpft wird.
Ferner wird hervorgehoben, dass sowohl der zugrunde liegende Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung durch die ÖB XXXX erlassen wurden, und zwar in Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz.Ferner wird hervorgehoben, dass sowohl der zugrunde liegende Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung durch die ÖB römisch 40 erlassen wurden, und zwar in Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz.
Da weder im StbG noch im Adelsaufhebungsgesetz eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen ist, erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde für unzuständig.
Da die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Ans. 2Da die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Ans. 2
Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2101910.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015