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L65508 Fischerei VorarlbergNorm
ABGB §481 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass im Grundbuch kein Fischereirecht zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei am betreffenden Kanal einverleibt ist, schließt - entgegen dem Wortlaut des § 481 Abs 1 ABGB, wonach das dingliche Recht der Dienstbarkeit an in den öffentlichen Büchern eingetragenen Gegenständen nur durch die Eintragung in diese erworben werden kann - das Bestehen eines derartigen Fischereirechtes nicht notwendigerweise aus. Der Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB wird nämlich nach herrschender Judikatur (vgl uva den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2001, 1 Ob 277/00t) durchbrochen, wenn das Bestehen einer Dienstbarkeit offenkundig ist. Diese Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes schützt denjenigen, der über einen gültigen Titel verfügt (vgl den eben zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofs), sie substituiert aber nicht das Erfordernis eines gültigen Titels. Daher muss nicht darauf eingegangen werden, ob die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Februar 1980, ABl Nr. 10/1980, das Bestehen eines Fischereirechts der Beschwerdeführerin vermuten ließ, also zur "Offenkundigkeit" einer Dienstbarkeit führte, weil in ihr nicht gleichzeitig der "privatrechtliche Erwerbstitel" erblickt werden kann: Die Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier setzt das Bestehen eines (ungeteilten) Fischereirechts voraus (§ 11 des Fischereigesetzes vom 21. Februar 1889, LGBl Nr 27/1891), begründet aber kein Fischereirecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030084.X03Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009