TE Bvwg Erkenntnis 2015/5/28 W225 2103448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2015
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Entscheidungsdatum

28.05.2015

Norm

AVG 1950 §38
AVG 1950 §69 Abs1
AVG 1950 §69 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §32
  1. AVG 1950 § 38 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W225 2103448-1/2E

im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX über das von der XXXX mit Bescheid vom XXXX, abgeschlossenen VerfahrensDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Bürgerinitiative "XXXX", vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der römisch 40 betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme vom römisch 40 und vom römisch 40 über das von der römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens

A)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF stattgegeben.

Beschlossen:

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.7.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.7.2014 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF abgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 9.8.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 9.8.2014 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der XXXX, Zl. XXXX, wurde der XXXX, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt der Errichtung der XXXX, das sich auf steirischem Gebiet in die Baulose 1.1, 1.2, 2 bis 6 gliedert und 4 Eingriffsräume umfasst, nach Maßgabe des vorliegenden Einreichprojektes vom Dezember 2009 und mit den durchgeführten Änderungen im Zusammenhalt mit den Einwendungen und dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 23.5.2011, erteilt.Mit Bescheid der römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 , vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt der Errichtung der römisch 40 , das sich auf steirischem Gebiet in die Baulose 1.1, 1.2, 2 bis 6 gliedert und 4 Eingriffsräume umfasst, nach Maßgabe des vorliegenden Einreichprojektes vom Dezember 2009 und mit den durchgeführten Änderungen im Zusammenhalt mit den Einwendungen und dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 23.5.2011, erteilt.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Bürgerinitiative "XXXX" (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel mehr zulässig. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf drei neu hervorgekommene Beweismittel: Das Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen und die gutachterliche Stellungnahme der XXXX Das Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange vom September 2013 und die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen vom Februar 2014 seien der Beschwerdeführerin vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Zur fachlichen Überprüfung des Konzeptes sowie der Stellungnahme habe die XXXX eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Die Stellung des Wiederaufnahmeantrages sei somit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Konzepts der XXXX und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen sowie der gutachterlichen Stellungnahme der XXXX erfolgt und somit rechtzeitig.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Bürgerinitiative "XXXX" (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel mehr zulässig. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf drei neu hervorgekommene Beweismittel: Das Konzept der römisch 40 zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen und die gutachterliche Stellungnahme der römisch 40 Das Konzept der römisch 40 zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange vom September 2013 und die Stellungnahme des UVP-Sachverständigen vom Februar 2014 seien der Beschwerdeführerin vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Zur fachlichen Überprüfung des Konzeptes sowie der Stellungnahme habe die römisch 40 eine gutachterliche Stellungnahme erstellt. Die Stellung des Wiederaufnahmeantrages sei somit binnen 14 Tagen nach Zustellung des Konzepts der römisch 40 und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen sowie der gutachterlichen Stellungnahme der römisch 40 erfolgt und somit rechtzeitig.

Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der XXXX vom 29.9.2011 aufgehoben. Aufgrund des Bescheides der XXXX habe die XXXX die Durchführung von Rodungsarbeiten im XXXX veranlasst. Die eingetretenen Veränderungen seien somit ausschließlich auf das Verhalten der Projektwerberin XXXX zurückzuführen. Aus dem Konzept der XXXX zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen würden sich weitreichende Maßnahmen im Sinne der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere eine kilometerlange Beschattung der gerodeten Waldflächen über mehrere Wochen ergeben. Ein solcher Eingriff in das Ökosystem stelle einen weit über die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalt dar, sodass bei gesamtheitlicher Betrachtung unter Einbeziehung der neu hervorgekommenen Beweismittel dem Vorhaben XXXX die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen sei. Es sei auf die gutachterliche Stellungnahme der XXXX zu verweisen, welches die Mangelhaftigkeit der Grundlagen des Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und die diesbezüglich unkritische Bewertung durch den UVP-Sachverständigen darstelle.Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der römisch 40 vom 29.9.2011 aufgehoben. Aufgrund des Bescheides der römisch 40 habe die römisch 40 die Durchführung von Rodungsarbeiten im römisch 40 veranlasst. Die eingetretenen Veränderungen seien somit ausschließlich auf das Verhalten der Projektwerberin römisch 40 zurückzuführen. Aus dem Konzept der römisch 40 zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und der Stellungnahme des UVP-Sachverständigen würden sich weitreichende Maßnahmen im Sinne der Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere eine kilometerlange Beschattung der gerodeten Waldflächen über mehrere Wochen ergeben. Ein solcher Eingriff in das Ökosystem stelle einen weit über die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens hinausgehenden Sachverhalt dar, sodass bei gesamtheitlicher Betrachtung unter Einbeziehung der neu hervorgekommenen Beweismittel dem Vorhaben römisch 40 die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen sei. Es sei auf die gutachterliche Stellungnahme der römisch 40 zu verweisen, welches die Mangelhaftigkeit der Grundlagen des Konzepts zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange und die diesbezüglich unkritische Bewertung durch den UVP-Sachverständigen darstelle.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schreiben vom XXXX habe die XXXX der Beschwerdeführerin die näheren Umstände, die zum Abmähen der Wachtelkönigwiese in XXXX, in weiterer Folge:Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schreiben vom römisch 40 habe die römisch 40 der Beschwerdeführerin die näheren Umstände, die zum Abmähen der Wachtelkönigwiese in römisch 40 , in weiterer Folge:

Wachtelkönigwiese) geführt haben mitgeteilt. Aufgrund dieses Schreibens und Erhebungen der Beschwerdeführerin hätten sich Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Bescheid der XXXX vom XXXX von der XXXX erschlichen worden sei. Der Wiederaufnahmeantrag sei am XXXX zur Post gegeben und daher fristgerecht eingebracht worden.Wachtelkönigwiese) geführt haben mitgeteilt. Aufgrund dieses Schreibens und Erhebungen der Beschwerdeführerin hätten sich Tatsachen ergeben, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 von der römisch 40 erschlichen worden sei. Der Wiederaufnahmeantrag sei am römisch 40 zur Post gegeben und daher fristgerecht eingebracht worden.

Die Wachtelkönigwiese sei Gegenstand des auf Antrag der XXXX abgeführten teilkonzentriertenDie Wachtelkönigwiese sei Gegenstand des auf Antrag der römisch 40 abgeführten teilkonzentrierten

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens hinsichtlich der geplanten XXXX. Die XXXX habe die Wachtelkönigswiese seit Beginn des Jahres 2013 bewirtschaftet. Im Juni 2013 sei die Wiese gemäht worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin beanstandet worden, weshalb die XXXX zugesichert habe, dass alle möglichen Schritte unternommen würden, um die Wiese zumindest im Jahresverlauf für eine allfällige zweite Brut des Wachtelkönigs als Habitat zur Verfügung zu stellen. Die Wachtelkönigwiese sei jedoch auch im Jahr 2014 gemäht worden. Mit Bescheid der XXXX sei der XXXX unter anderem die Auflage erteilt worden, eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, wobei klargestellt worden sei, dass die Sicherstellung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten sei. Die XXXX habe nach erfolgter Ausschreibung die XXXX als Bauaufsicht bestellt. Diese XXXX stehe sowohl mit der XXXX als Naturschutzbehörde als auch mit der XXXX in Geschäftsbeziehung. Die Verquickung zwischen XXXX habe dazu geführt, dass in den Jahren 2013 und 2014 keine wachtelköniggerechte Bewirtschaftung der Wachtelkönigwiese stattgefunden habe. Die XXXX habe daher die im Bescheid der XXXX vom XXXX erteilten Auflagen nicht erfüllt. Zudem habe sich die XXXX auch über die in ihrer eigenen Naturverträglichkeitserkärung gemäß dem Verbesserungsauftrag vom XXXX vom November 2010, abgegebenen Verpflichtung zum Schutze des Wachtelkönigs hinweggesetzt, obwohl bereits in der Abhandlung zum Artenschutz das Vorkommen des Wachtelkönigs auf der Wachtelkönigwiese durch direkte Flächeninanspruchnahme angesprochen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die XXXX die Erlassung des Bescheides der XXXX vom XXXX durch die Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen erschlichen habe. Dies sei durch die Gegenüberstellung des Inhaltes des Einreichoperates der XXXX mit ihren tatsächlichen Handlungen in den Jahren 2013 und 2014 betreffend die Wachtelkönigwiese erwiesen.Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens hinsichtlich der geplanten römisch 40 . Die römisch 40 habe die Wachtelkönigswiese seit Beginn des Jahres 2013 bewirtschaftet. Im Juni 2013 sei die Wiese gemäht worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin beanstandet worden, weshalb die römisch 40 zugesichert habe, dass alle möglichen Schritte unternommen würden, um die Wiese zumindest im Jahresverlauf für eine allfällige zweite Brut des Wachtelkönigs als Habitat zur Verfügung zu stellen. Die Wachtelkönigwiese sei jedoch auch im Jahr 2014 gemäht worden. Mit Bescheid der römisch 40 sei der römisch 40 unter anderem die Auflage erteilt worden, eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, wobei klargestellt worden sei, dass die Sicherstellung einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten sei. Die römisch 40 habe nach erfolgter Ausschreibung die römisch 40 als Bauaufsicht bestellt. Diese römisch 40 stehe sowohl mit der römisch 40 als Naturschutzbehörde als auch mit der römisch 40 in Geschäftsbeziehung. Die Verquickung zwischen römisch 40 habe dazu geführt, dass in den Jahren 2013 und 2014 keine wachtelköniggerechte Bewirtschaftung der Wachtelkönigwiese stattgefunden habe. Die römisch 40 habe daher die im Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 erteilten Auflagen nicht erfüllt. Zudem habe sich die römisch 40 auch über die in ihrer eigenen Naturverträglichkeitserkärung gemäß dem Verbesserungsauftrag vom römisch 40 vom November 2010, abgegebenen Verpflichtung zum Schutze des Wachtelkönigs hinweggesetzt, obwohl bereits in der Abhandlung zum Artenschutz das Vorkommen des Wachtelkönigs auf der Wachtelkönigwiese durch direkte Flächeninanspruchnahme angesprochen worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die römisch 40 die Erlassung des Bescheides der römisch 40 vom römisch 40 durch die Abgabe wahrheitswidriger Erklärungen erschlichen habe. Dies sei durch die Gegenüberstellung des Inhaltes des Einreichoperates der römisch 40 mit ihren tatsächlichen Handlungen in den Jahren 2013 und 2014 betreffend die Wachtelkönigwiese erwiesen.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 26.5.2014 den Bescheid des XXXX vom XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am 7.7.2014 durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am XXXX zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 26.5.2014 den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 , betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am 7.7.2014 durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am römisch 40 zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.

Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" sei vom VwGH aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2013 den UVP-Bescheid der XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der VwGH habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien. Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und der Bescheid der XXXX in einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der BMVIT vom 29.9.2011 wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst worden sei.Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" sei vom VwGH aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2013 den UVP-Bescheid der römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der VwGH habe klargestellt, dass der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien. Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der römisch 40 , mit welchem dem Vorhaben römisch 40 , die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und der Bescheid der römisch 40 in einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der BMVIT vom 29.9.2011 wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der römisch 40 falsch gelöst worden sei.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Auch dieser Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des XXXX, sei der Bescheid des XXXX, aufgehoben worden. Die Entscheidung des XXXX sei der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt worden, weshalb der am XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens. Auch dieser Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des römisch 40 , sei der Bescheid des römisch 40 , aufgehoben worden. Die Entscheidung des römisch 40 sei der Beschwerdeführerin am römisch 40 zugestellt worden, weshalb der am römisch 40 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.

Das XXXX habe festgestellt, dass der Bescheid der XXXX, als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des XXXX zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Entscheidung des XXXX verdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und dem Bescheid der XXXX. Diese Bescheide würden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, da der Bescheid der XXXX die rechtlich maßgebliche Grundlage für den Bescheid vom XXXX darstelle. Mit Erkenntnis vom XXXX habe der VwGH den Bescheid der XXXX aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst worden sei.Das römisch 40 habe festgestellt, dass der Bescheid der römisch 40 , als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des römisch 40 zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Die Entscheidung des römisch 40 verdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid der römisch 40 , mit welchem dem Vorhaben römisch 40 , römisch 40 , die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und dem Bescheid der römisch 40 . Diese Bescheide würden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, da der Bescheid der römisch 40 die rechtlich maßgebliche Grundlage für den Bescheid vom römisch 40 darstelle. Mit Erkenntnis vom römisch 40 habe der VwGH den Bescheid der römisch 40 aufgehoben. Es sei daher dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der römisch 40 falsch gelöst worden sei.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG Säumnisbeschwerde und führte aus, dass über die Anträge auf Wiederaufnahme vom XXXX und vom XXXX über das von der XXXX mit XXXX abgeschlossenen Verfahrens nicht entschieden worden sei. Der XXXX sei ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung anzulasten, da aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 die Rechtslage für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren abschließend geklärt sei.Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, VwGVG Säumnisbeschwerde und führte aus, dass über die Anträge auf Wiederaufnahme vom römisch 40 und vom römisch 40 über das von der römisch 40 mit römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens nicht entschieden worden sei. Der römisch 40 sei ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung anzulasten, da aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 die Rechtslage für das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren abschließend geklärt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens, in dem neben dem XXXX auch das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der Landesregierung nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide vergleiche Regierungsvorlage 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu Paragraph 40, UVP-G 2000; vergleiche auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062). Die Entscheidung über die vorliegende Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens, in dem neben dem römisch 40 auch das UVP-G 2000 mitanzuwenden war, obliegt daher dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 8 VwGVG K 2 und K 4). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG K 28).Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 8, VwGVG K 2 und K 4). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG K 28).

Mit Bescheid vom 28.11.2011 erteilte die XXXX dem Projekt der XXXX für die Errichtung der XXXX, das sich auf XXXX in die Baulose 1.1, 1.2, 2 bis 6 gliedert und 4 Eingriffsräume umfasst, die XXXX. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom XXXX sowie mit Schriftsatz vom 9.8.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag vom XXXX langte am XXXX, der Antrag vomXXXX am XXXX bei der XXXX ein.Mit Bescheid vom 28.11.2011 erteilte die römisch 40 dem Projekt der römisch 40 für die Errichtung der römisch 40 , das sich auf römisch 40 in die Baulose 1.1, 1.2, 2 bis 6 gliedert und 4 Eingriffsräume umfasst, die römisch 40 . Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom römisch 40 sowie mit Schriftsatz vom 9.8.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag vom römisch 40 langte am römisch 40 , der Antrag vomXXXX am römisch 40 bei der römisch 40 ein.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 3 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen. Die XXXX hat den Bescheid vom XXXX als (damals) erst- und letztinstanzliche Behörde erlassen. Somit begann für die XXXX die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX mit dem Einlangen am XXXX zu laufen und endete am XXXX. Die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX begann mit dem Einlangen am XXXX zu laufen und endete am XXXX (vgl. hierzu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 920; § 32 AVG). Die mit Schriftsatz vom 16.2.2015 erhobene, am XXXX bei der XXXX eingelangte, Beschwerde erfolgte daher nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG und erweist sich somit als zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen. Die römisch 40 hat den Bescheid vom römisch 40 als (damals) erst- und letztinstanzliche Behörde erlassen. Somit begann für die römisch 40 die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 mit dem Einlangen am römisch 40 zu laufen und endete am römisch 40 . Die Entscheidungsfrist über den Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 begann mit dem Einlangen am römisch 40 zu laufen und endete am römisch 40 vergleiche hierzu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 920; Paragraph 32, AVG). Die mit Schriftsatz vom 16.2.2015 erhobene, am römisch 40 bei der römisch 40 eingelangte, Beschwerde erfolgte daher nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG und erweist sich somit als zulässig.

Gemäß § 8 VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern objektiv, als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein Verschulden der Partei liegt vor, wenn das Fehlverhaltender Partei für die Verzögerung kausal war. Da gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ein überwiegendes Verschulden der Behörde genügt, ist somit gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 927 mwN). Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 8 K 8).Gemäß Paragraph 8, VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern objektiv, als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein Verschulden der Partei liegt vor, wenn das Fehlverhaltender Partei für die Verzögerung kausal war. Da gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ein überwiegendes Verschulden der Behörde genügt, ist somit gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 927 mwN). Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 8, K 8).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die XXXX zwischen dem Einlangen der Wiederaufnahmeanträge (XXXX) und der Erhebung der Säumnisbeschwerde (XXXX) keine Verfahrensschritte zur Erledigung der Anträge gesetzt hat. Hinweise, dass ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kausal für die Verzögerung oder die Behörde aufgrund eines unüberwindlichen Hindernisses an der Entscheidung gehindert war, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist sohin davon auszugehen, dass die von der XXXX zu verantwortende Untätigkeit die Kriterien des überwiegenden Verschuldens erfüllt.Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die römisch 40 zwischen dem Einlangen der Wiederaufnahmeanträge (römisch 40 ) und der Erhebung der Säumnisbeschwerde (römisch 40 ) keine Verfahrensschritte zur Erledigung der Anträge gesetzt hat. Hinweise, dass ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kausal für die Verzögerung oder die Behörde aufgrund eines unüberwindlichen Hindernisses an der Entscheidung gehindert war, sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall ist sohin davon auszugehen, dass die von der römisch 40 zu verantwortende Untätigkeit die Kriterien des überwiegenden Verschuldens erfüllt.

Im Ergebnis war der zulässigen und begründeten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX stattzugeben, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge vom XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.Im Ergebnis war der zulässigen und begründeten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom römisch 40 stattzugeben, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge vom römisch 40 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwendend. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist somit der römisch vier. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des Paragraph 69, AVG nicht anzuwendend. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.

Der § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG, Anm. 13).Der Paragraph 32, VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG).

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden (Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG).

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG).

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da der VwGH mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX, betreffend eine XXXX zum XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), da der VwGH mit Erkenntnis vom römisch 40 den Bescheid des römisch 40 , betreffend eine römisch 40 zum römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.

Gegen die Entscheidung der XXXX ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung durch diverse Medien am XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständliche Antrag am XXXX zur Post gegeben hat, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.Gegen die Entscheidung der römisch 40 ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung durch diverse Medien am römisch 40 Kenntnis erlangt und den gegenständliche Antrag am römisch 40 zur Post gegeben hat, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; 18.6.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1 mwN; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; 7.9.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.3.1999, 97/19/0066; 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 14 mwN).Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; 18.6.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 1 mwN; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; 7.9.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd Paragraph 38, AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.3.1999, 97/19/0066; 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 14 mwN).

Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG führen kann, handelt es sich bei einem Erkenntnis, das der VwGH oder der VfGH in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).Der Vorfragentatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist vergleiche VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG führen kann, handelt es sich bei einem Erkenntnis, das der VwGH oder der VfGH in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).

Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des VwGH vom XXXX. Aufgrund der Beschwerde der "XXXX" gegen den Bescheid des XXXX, hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der VwGH den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26.5.2014, Zl. 2013/03/0144, auf.Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (Paragraph 69, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 . Aufgrund der Beschwerde der "XXXX" gegen den Bescheid des römisch 40 , hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der VwGH den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26.5.2014, Zl. 2013/03/0144, auf.

Diese Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 erging somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahren, betreffend die XXXX im Zusammenhang mit der Errichtung der XXXX. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem VwGH weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.Diese Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 erging somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahren, betreffend die römisch 40 im Zusammenhang mit der Errichtung der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem VwGH weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.

Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des VwGH vom XXXX stützen kann (vgl. auch VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX abzuweisen.Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 stützen kann vergleiche auch VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXX vom XXXX aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin behoben habe.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), da das römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 den Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführerin behoben habe.

Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem XXXX vom XXXX, im Zeitpunkt der Zustellung des XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am XXXX zur Post gegeben hat, ist auch dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem römisch 40 vom römisch 40 , im Zeitpunkt der Zustellung des römisch 40 Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am römisch 40 zur Post gegeben hat, ist auch dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Nach Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 2.7.1990, 90/19/181; 12.02.1999, 96/19/3525).Nach Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 2.7.1990, 90/19/181; 12.02.1999, 96/19/3525).

Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 29.09.1993, 92/03/0020 unter Verweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 38 AVG unter E 1, 2a und 3 wiedergegebene Judikatur, S. 244 f).Bei einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu Paragraph 38, AVG). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet vergleiche VwGH vom 29.09.1993, 92/03/0020 unter Verweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu Paragraph 38, AVG unter E 1, 2a und 3 wiedergegebene Judikatur, S. 244 f).

Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der XXXX war die Entscheidung über die Erteilung der XXXX betreffend das Projekt der XXXX für die XXXX und XXXX umfasst.Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der römisch 40 war die Entscheidung über die Erteilung der römisch 40 betreffend das Projekt der römisch 40 für die römisch 40 und römisch 40 umfasst.

Gegenstand im Verfahren vor dem XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX erteilte Bewilligung zur XXXX eines Teiles des Grundstückes XXXX in der XXXX. Mit XXXX wurde der angefochtene Bescheid des XXXX behoben.Gegenstand im Verfahren vor dem römisch 40 war die Entscheidung über die mit Bescheid des römisch 40 erteilte Bewilligung zur römisch 40 eines Teiles des Grundstückes römisch 40 in der römisch 40 . Mit römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid des römisch 40 behoben.

Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des VfGH vom XXXX, aufgehobene - XXXX stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der XXXX keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des VfGH vom römisch 40 , aufgehobene - römisch 40 stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der römisch 40 keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.

Die erteilte XXXX und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über diese Bewilligung durch das XXXX sind nicht Gegenstand des von der XXXX geführten XXXX, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Daran vermag auch der Umstand, dass beide Bewilligungen im Hinblick auf dasselbe Vorhaben, nämlich den Bau der XXXX, ergangen sind, nichts zu ändern. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden (der XXXX einerseits und die XXXX andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl. auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080). Aus diesem Grund war somit auch der Antrag vom 9.8.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.Die erteilte römisch 40 und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über diese Bewilligung durch das römisch 40 sind nicht Gegenstand des von der römisch 40 geführten römisch 40 , auch nicht in Form einer Vorfrage nach Paragraph 38, AVG. Daran vermag auch der Umstand, dass beide Bewilligungen im Hinblick auf dasselbe Vorhaben, nämlich den Bau der römisch 40 , ergangen sind, nichts zu ändern. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben vergleiche VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden (der römisch 40 einerseits und die römisch 40 andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden vergleiche auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080). Aus diesem Grund war somit auch der Antrag vom 9.8.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch jene, gleichlautenden Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen vom XXXX, wonach der Bescheid der XXXX, mit welchem dem Vorhaben XXXX, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem XXXX erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX, aufgehoben worden sei, ebensowenig die Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens zu begründen vermögen:Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch jene, gleichlautenden Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen vom römisch 40 , wonach der Bescheid der römisch 40 , mit welchem dem Vorhaben römisch 40 , die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem römisch 40 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , aufgehoben worden sei, ebensowenig die Wiederaufnahme des mit Bescheid der römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens zu begründen vermögen:

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH als Beschwerdeführerin Parteistellung hatte und es infolge der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin somit fraglich scheint, ob ein auf dieser Entscheidung basierender Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf die von § 32 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 69 Abs. 2 AVG) geforderte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, überhaupt rechtzeitig (die Entscheidung des VwGH erging am 12.11.2012) wäre, hätte ein darauf gestützter - rechtzeitiger - Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH als Beschwerdeführerin Parteistellung hatte und es infolge der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin somit fraglich scheint, ob ein auf dieser Entscheidung basierender Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf die von Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG (bzw. Paragraph 69, Absatz 2, AVG) geforderte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, überhaupt rechtzeitig (die Entscheidung des VwGH erging am 12.11.2012) wäre, hätte ein darauf gestützter - rechtzeitiger - Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg.

Mit Bescheid der XXXX wurde die Genehmigung nach § 14f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG, § 17 Forstgesetz und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, gemäß § 4 Abs. 1 BStG der Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt. Zwar wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch führt dies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht dazu, dass hierdurch im Verfahren vor der XXXX die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der XXXX falsch gelöst wurde.Mit Bescheid der römisch 40 wurde die Genehmigung nach Paragraph 14 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BStG, Paragraph 17, Forstgesetz und Paragraph 7, Absatz eins, Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG der Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt. Zwar wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch führt dies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht dazu, dass hierdurch im Verfahren vor der römisch 40 die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der römisch 40 falsch gelöst wurde.

Im Verfahren vor der XXXX wurde die XXXX Bewilligung für das Projekt zur XXXX, das sich auf XXXX Eingriffsräume umfasst, entsprechend dem XXXX erteilt.Im Verfahren vor der römisch 40 wurde die römisch 40 Bewilligung für das Projekt zur römisch 40 , das sich auf römisch 40 Eingriffsräume umfasst, entsprechend dem römisch 40 erteilt.

Die XXXX hatte hierbei nicht die rechtswirksame Genehmigung - im Sinne der mit Bescheid des XXXX erteilten Genehmigungen - des Vorhabens der XXXX als Vorfrage zu beurteilen. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei einer Vorfrage immer um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Da die XXXX - als Hauptfrage - über die XXXX Bewilligung zu entscheiden hatten, und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage - nämlich der von der XXXX erteilten Genehmigungen - abhängig war, ist der Wiederaufnahmeantrag mangels Vorfrage nicht begründet. Auch in diesem Fall liegen daher zwei unterschiedliche Hauptfragen vor, die unabhängig voneinander von unterschiedlichen Behörden, nämlich der XXXX einerseits und der XXXX andererseits, zu entscheiden waren.Die römisch 40 hatte hierbei nicht die rechtswirksame Genehmigung - im Sinne der mit Bescheid des römisch 40 erteilten Genehmigungen - des Vorhabens der römisch 40 als Vorfrage zu beurteilen. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei einer Vorfrage immer um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet vergleiche VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu Paragraph 38, AVG). Da die römisch 40 - als Hauptfrage - über die römisch 40 Bewilligung zu entscheiden hatten, und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage - nämlich der von der römisch 40 erteilten Genehmigungen - abhängig war, ist der Wiederaufnahmeantrag mangels Vorfrage nicht begründet. Auch in diesem Fall liegen daher zwei unterschiedliche Hauptfragen vor, die unabhängig voneinander von unterschiedlichen Behörden, nämlich der römisch 40 einerseits und der römisch 40 andererseits, zu entscheiden waren.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der, der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 vergleiche VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 14.9.2005, 2005/08/0148; 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 14.9.2005, 2005/08/0148; 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bewilligung, Entscheidungspflicht, Genehmigungsverfahren, Identität
der Sache, Parteistellung, Präjudizialität,
Umweltverträglichkeitsprüfung, Unzuständigkeit, Vorfrage,
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2103448.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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