RS Vwgh 2008/10/28 2008/05/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken

Index

E1E
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

11997E234 EG Art234;
31997L0011 Nov-31985L0337 Anh1 Z20;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art4 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §39;
UVPG 2000 Anh1 Z16 lita;

Rechtssatz

Der in Anh. 1 UVP-G 2000 verwendete Begriff der "Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km" im Anh. 1 Z 16 lit. a stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/LEG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl Nr. L 175,40 vom 5. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. Juli 1997 ABl Nr. L 73, 5 vom 14. März 1997 dar (siehe hiezu Z. 20 des Anhanges I zu den Projekten nach Artikel 4 Abs. 1 der zitierten Richtlinie 97/11/EG). Die auf Art. 234 EG gestützte Anfrage der belangten Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betrifft nicht den Fall einer unvollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie durch das UVP-G 2000 (Umsetzungsdefizit), entspricht doch Z. 20 des Anhanges I der zitierten Richtlinie wörtlich dem im Anh. 1 Z. 16 lit. a UVP-G 2000. Vielmehr ist sie darauf gerichtet, wie die mit dem UVP-G 2000 umgesetzte Regelung im Sinne der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auszulegen ist. Mit der Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Frage durch den Europäischen Gerichtshof ist die im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilende Rechtsfrage, ob für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den UVP-G 2000 durchzuführen ist, schon im Hinblick auf die Zuständigkeitsvorschriften des §§ 39 UVP-G 2000 von Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Die Erforderlichkeit der vorgelegten Frage im Sinne des § 234 Abs. 2 EGV kann daher im Beschwerdefall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (Hinweis auf Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis des Vorabentscheidungsverfahrens in Österreich, in wbl 2003, 245ff, bei 1IV. Vorabentscheidungsersuchen und österreichisches Verfahrensrecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050129.X03

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten