RS Vwgh 2008/10/28 2006/05/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82009 Bauordnung Wien
L82054 Baustoff Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauG Bgld 1997 §18 Abs1;
BauG Bgld 1997 §22 Abs1 litc;
BauO Wr §5 Abs6 lita impl;
BauO Wr §5 Abs6 lite impl;
BauO Wr §79 Abs1 impl;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z43 impl;
BauV Bgld 1998 §17 Abs1;
ROG OÖ 1994 §32 Abs3 Z2 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff eines Vorgartens ist im Bgld BauG nicht definiert. Nach dem baurechtlichen Sprachgebrauch ist der Vorgarten ein Grundstücksstreifen, der zwischen der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie liegt und grundsätzlich von einer Bebauung frei bleibt (Hinweis auf § 79 Abs. 1 Wr BauO). Der Vorgartenbereich ist in diesem Sinne jener Bereich zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche und der vorderen Baufluchtlinie (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 93/05/0041, zur OÖ BauO 1976, sowie nunmehr auch § 2 Z. 43 OÖ BauTG 1994). Anders als die Wr BauO (siehe § 5 Abs. 6 lit. a) definiert das Bgld RPG Baulinien als "die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen" (§ 22 Abs. 1 lit. c). Dieses Begriffsverständnis deckt sich mit jenem der (Bau-)Fluchtlinien nach der Wr BauO und dem Oö. RROG 1994 (§ 5 Abs. 6 lit. e Wr. BauO und § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. ROG 1994). Ein Vorgarten nach dem Bgld BauG ist vor diesem Hintergrund daher jener Grundstücksteil zwischen der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenfluchtlinie) und der vorderen Baulinie.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050228.X01

Im RIS seit

28.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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