RS Vwgh 2008/10/28 2007/05/0205

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §16 Abs2;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein Rückschein auf Grund einer unklaren Übernahmebestätigung nicht als unbedenklicher Zustellnachweis zu qualifizieren, ist die belangte Behörde verpflichtet, Feststellungen darüber zu treffen, ob die die Übernahme des Bescheides bestätigende natürliche Person tatsächlich Arbeitnehmer(in) des Bescheidadressaten (eine GmbH), der (die) an sich auch für eine juristische Person tauglicher Ersatzempfänger sein kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0114, VwSlg 13.720/A), war, wie im Rückschein beurkundet.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050205.X03

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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