RS Vwgh 2008/10/28 2007/05/0010

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
VwGG §42 Abs3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0296 E 29. Jänner 2008 RS 2(hier: nur Satz 1 und 2)

Stammrechtssatz

Die aufsichtsbehördliche Kontrolle ist gemäß § 102 Abs. 5 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990 also eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst - reformatorisch - zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde ist somit der dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vergleichbar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2005/17/0165)

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050010.X01

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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