TE Bvwg Erkenntnis 2015/5/29 W176 2017557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2015
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Entscheidungsdatum

29.05.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §26 Z4
DMSG §5 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 26 heute
  2. DMSG § 26 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W176 2017557-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadt XXXX, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom 16.10.2014, Zl. BDA-11136/obj/2014/0007-DMVer, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2014, BDA 11136/obj/2014/0016-allg, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadt römisch 40 , vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom 16.10.2014, Zl. BDA-11136/obj/2014/0007-DMVer, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2014, BDA 11136/obj/2014/0016-allg, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit E-Mail vom 17.06.2014 teilte XXXX, Kulturamt des Magistrates der Stadt XXXX, dem Mitarbeiter des BDA XXXX mit, dass - wie in einer Reihe von (dem vom BDA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmbaren) Vorgesprächen akkordiert - das gotische Kruzifix aus dem Museum der Stadt XXXX nun als Leihgabe an die Pfarre XXXX für die öffentliche Präsentation in der örtlichen Kirche übergeben worden sei und bedankte sich zugleich für die Unterstützung durch das BDA.1. Mit E-Mail vom 17.06.2014 teilte römisch 40 , Kulturamt des Magistrates der Stadt römisch 40 , dem Mitarbeiter des BDA römisch 40 mit, dass - wie in einer Reihe von (dem vom BDA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmbaren) Vorgesprächen akkordiert - das gotische Kruzifix aus dem Museum der Stadt römisch 40 nun als Leihgabe an die Pfarre römisch 40 für die öffentliche Präsentation in der örtlichen Kirche übergeben worden sei und bedankte sich zugleich für die Unterstützung durch das BDA.

2. In einem Aktenvermerk vom 22.09.2014 hielt XXXXunter dem Betreff "XXXX, XXXXmuseum, Veränderung, Verfahren gemäß § 5 DMSG" Folgendes fest: Die "geplante" Veränderung des Objektes sehe vor, dass das bislang im Chor des ehemaligen XXXXkirche aufgestellte Kruzifix mit gotischem Corpus Christi konserviert und als Dauerleihgabe in der XXXX Pfarrkirche XXXX montiert werde. Die Zustimmung zu diesen "Umbauarbeiten" in der vorliegenden Form könne aufgrund mehrerer vorgenommener Lokalaugenscheine gegeben werden. Die vom "Antragsteller geplante" Veränderung des Objektes sei dem BDA nach Abwägung aller vorgebrachten Konservierungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objektes in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Gegen die "geplante" Veränderung bestehe daher aus Sicht der Denkmalpflege kein Einwand.2. In einem Aktenvermerk vom 22.09.2014 hielt XXXXunter dem Betreff "XXXX, XXXXmuseum, Veränderung, Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG" Folgendes fest: Die "geplante" Veränderung des Objektes sehe vor, dass das bislang im Chor des ehemaligen XXXXkirche aufgestellte Kruzifix mit gotischem Corpus Christi konserviert und als Dauerleihgabe in der römisch 40 Pfarrkirche römisch 40 montiert werde. Die Zustimmung zu diesen "Umbauarbeiten" in der vorliegenden Form könne aufgrund mehrerer vorgenommener Lokalaugenscheine gegeben werden. Die vom "Antragsteller geplante" Veränderung des Objektes sei dem BDA nach Abwägung aller vorgebrachten Konservierungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objektes in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Gegen die "geplante" Veränderung bestehe daher aus Sicht der Denkmalpflege kein Einwand.

3. Mit Bescheid vom 16.10.2014 gab das BDA dem "Vorgang" statt und erteilte gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), die Bewilligung zur "Veränderung (Konservierung, Transferierung und Montage)" des "Objektes (Kruzifix mit gotischem Corpus Christi als einzelner beweglicher Gegenstand aus dem Bestand des XXXXmuseums, XXXX" als Dauerleihgabe an die XXXX Pfarrkirche XXXX, wobei gemäß § 5 Abs. 3 DMSG folgende Auflagen erteilt wurden:3. Mit Bescheid vom 16.10.2014 gab das BDA dem "Vorgang" statt und erteilte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), die Bewilligung zur "Veränderung (Konservierung, Transferierung und Montage)" des "Objektes (Kruzifix mit gotischem Corpus Christi als einzelner beweglicher Gegenstand aus dem Bestand des XXXXmuseums, XXXX" als Dauerleihgabe an die römisch 40 Pfarrkirche römisch 40 , wobei gemäß Paragraph 5, Absatz 3, DMSG folgende Auflagen erteilt wurden:

1. Alle Arbeiten seien im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchzuführen; Detailfestlegungen seien durch "Baustellenbesprechungen" zu treffen.

2. Die Restaurierungsmaßnahmen seien als mögliche Veränderung anzusehen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnten; demzufolge bedürften alle geplanten Restaurierungsmaßnahmen einer schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.

3. Nach Fertigstellung der Arbeiten sei ein Restaurierbericht vorzulegen. Die angewendeten Restaurierschritte, Restaurierungsmaterialien und -verfahren bzw. -technologien seien anzugeben.

In der Begründung werden zur Zulässigkeit der "geplante[n]" Veränderung des Objektes zunächst die Ausführungen des unter Punkt 2. dargestellten Aktenvermerks weitgehend wortgleich wiedergegeben. Überdies wird festgehalten, dass Auflagen in den Spruch aufzunehmen gewesen seien, da nur unter diesen Voraussetzungen die denkmalpflegerisch adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei und die möglichst authentische Bewahrung des Bestandes (Substanz) einschließlich der Oberflächen sowie die entsprechende künstlerische Wirkung erzielt werden könne.

4. Dagegen erhob die Stadt XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Bei dem gegenständlichen Kruzifix handle es sich um ein bewegliches Kulturgut aus den Beständen des Museums der Stadt XXXX, das zuletzt im Zuge einer Ausstellung im genannten Museum präsentiert worden sei und nun als Leihgabe an die Pfarre XXXX verliehen werde. Ein Leihvorgang und damit die Transferierung von Sammlungsobjekten zu Ausstellungszwecken sei bei Sammlungen und Museen durchaus üblich und stelle keine Veränderung am Denkmal selbst dar. Leihvorgänge innerhalb der Europäischen Union (konkret innerhalb Österreichs) seien nicht bewilligungspflichtig. Die Konservierung des Objektes im Vorfeld der Ausleihe sei in enger Kooperation mit dem BDA durch dessen Fachabteilung für Konservierung und Restaurierung erfolgt und vor Bescheiderlassung bereits abgeschlossen gewesen.4. Dagegen erhob die Stadt römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Bei dem gegenständlichen Kruzifix handle es sich um ein bewegliches Kulturgut aus den Beständen des Museums der Stadt römisch 40 , das zuletzt im Zuge einer Ausstellung im genannten Museum präsentiert worden sei und nun als Leihgabe an die Pfarre römisch 40 verliehen werde. Ein Leihvorgang und damit die Transferierung von Sammlungsobjekten zu Ausstellungszwecken sei bei Sammlungen und Museen durchaus üblich und stelle keine Veränderung am Denkmal selbst dar. Leihvorgänge innerhalb der Europäischen Union (konkret innerhalb Österreichs) seien nicht bewilligungspflichtig. Die Konservierung des Objektes im Vorfeld der Ausleihe sei in enger Kooperation mit dem BDA durch dessen Fachabteilung für Konservierung und Restaurierung erfolgt und vor Bescheiderlassung bereits abgeschlossen gewesen.

5. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies das BDA die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab, wobei es begründend - zusammengefasst - Folgendes festhielt:5. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies das BDA die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab, wobei es begründend - zusammengefasst - Folgendes festhielt:

Im gegenständlichen Fall sei eine Restaurierung und Ortsbewegung samt Montage eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes innerhalb der Grenzen Österreichs vorgesehen. Dabei sei § 4 Abs. 1 DMSG zu beachten, wonach eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG schon dann erforderlich sei, wenn der Bestand, die überlieferte Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflusst werden könnte. Mit der Restaurierung des Objekts könne stets ein Eingriff in die historische Substanz/Bestand, überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung verbunden sein, ebenso bei Transport und Montage eines Denkmals. Somit sei sowohl hinsichtlich Restaurierung als auch Ortsbewegung und Montage die Ingerenz des Bundesdenkmalamtes jedenfalls gegeben.Im gegenständlichen Fall sei eine Restaurierung und Ortsbewegung samt Montage eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes innerhalb der Grenzen Österreichs vorgesehen. Dabei sei Paragraph 4, Absatz eins, DMSG zu beachten, wonach eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG schon dann erforderlich sei, wenn der Bestand, die überlieferte Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflusst werden könnte. Mit der Restaurierung des Objekts könne stets ein Eingriff in die historische Substanz/Bestand, überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung verbunden sein, ebenso bei Transport und Montage eines Denkmals. Somit sei sowohl hinsichtlich Restaurierung als auch Ortsbewegung und Montage die Ingerenz des Bundesdenkmalamtes jedenfalls gegeben.

6. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein, woraufhin das BDA die Beschwerde samt den Verwaltungsunterlagen (einschließlich der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages) dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt römisch eins. Ausgeführte zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten.

Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

Gemäß § 26 Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. § 8 AVG regelt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5,) von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. Paragraph 8, AVG regelt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

3.2.2.2. Nach § 26 Z 4 DMSG ist (jedenfalls) der Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0103 20.06.2011).3.2.2.2. Nach Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG ist (jedenfalls) der Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus Paragraph eins, DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0103 20.06.2011).

Gründe, die für die Zerstörung eines Denkmals im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0209).Gründe, die für die Zerstörung eines Denkmals im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0209).

3.2.3. Wie sich aus § 26 Abs. 4 DMSG in Zusammenhang mit der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann ein Veränderungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nur aufgrund eines ansprechenden Antrags einer in § 26 Z 4 DMSG genannten Partei geführt werden.3.2.3. Wie sich aus Paragraph 26, Absatz 4, DMSG in Zusammenhang mit der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann ein Veränderungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur aufgrund eines ansprechenden Antrags einer in Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG genannten Partei geführt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt aber ein derartiger Antrag nicht vor:

Denn das unter Punkt I.1. dargestellte E-Mail kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht als Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Konservierung, Transferierung und Montage des (in ihrem Eigentum stehenden) Kruzifixes gedeutet werden, da mit dem E-Mail bloß mitgeteilt wird, dass die Übergabe des Objektes an die Pfarre XXXX- nach durchgeführter Konservierung des Kreuzes durch das BDA, wofür diesem gedankt wird - nunmehr erfolgt sei.Denn das unter Punkt römisch eins.1. dargestellte E-Mail kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht als Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Konservierung, Transferierung und Montage des (in ihrem Eigentum stehenden) Kruzifixes gedeutet werden, da mit dem E-Mail bloß mitgeteilt wird, dass die Übergabe des Objektes an die Pfarre XXXX- nach durchgeführter Konservierung des Kreuzes durch das BDA, wofür diesem gedankt wird - nunmehr erfolgt sei.

3.2.4. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen diesbezüglichen Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 25.09.1985, 84/09/0515, VwSlg 13.752 A/1992).

3.2.5. Der angefochtene Bescheid - in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung - war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Denkmalschutz, ersatzlose
Behebung, Veränderungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2017557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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