RS Vwgh 2008/10/28 2007/05/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47;
ZustG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0116 E 3. Juni 1993 RS 4(hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs 1 ZustG), ist eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (Walter-Mayer, Zustellrecht, 118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007050205.X02

Im RIS seit

03.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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