Entscheidungsdatum
01.06.2015Norm
AsylG 2005 §25 Abs1 Z3Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
China, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 08.03.2012, Zl. 1202.584-BAT beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 alsA) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als
gegenstandslos abgelegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, hat am 03.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nachfolgend kurz BFA), vom 08.03.2012, Zl. 12 02.584-BAT, erhob er innerhalb offener Frist Beschwerde.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt und langte dieser am 24.03.2015 bei dieser Gerichtsabteilung ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2015 teilte die International Organization for Migration (IOM) dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist ist.
Mittels Schreiben der LPD XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, vom 18.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist.Mittels Schreiben der LPD römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , vom 18.05.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage der diesbezüglichen Unterlagen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.05.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit des Antrages
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Aufgrund des laut Akteninhalt feststehenden Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1425618.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015