RS Vwgh 2008/10/28 2006/05/0228

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

L80201 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauV Bgld 1998 §17;
Teilbebauungsplan Klingenbach 2003 §2 litd;

Rechtssatz

Die in § 2 lit. d Teilbebauungsplan Klingenbach 2003 festgesetzte Baulinie gilt nicht nur bei der Errichtung von Gebäuden, weil eine diesbezügliche Einschränkung fehlt. Vielmehr wird damit der Vorgarten in einer Tiefe von 1,5 m festgelegt, sodass die Bestimmung des § 17 BauVO anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050228.X02

Im RIS seit

28.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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