RS Vwgh 2008/10/28 2008/05/0097

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g;
USG 2000 §12 Abs1;
USG 2000;

Rechtssatz

Auch für den Umweltsenat gilt die Regelung des § 67g AVG betreffend die Erlassung eines Bescheides. Wurde der Bescheid nicht durch öffentliche Verkündung erlassen, erfolgt dessen Erlassung durch die Zustellung der in § 67g AVG zwingend vorgeschriebenen Bescheidausfertigung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050097.X01

Im RIS seit

20.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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