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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §4 Abs2 Z2;Rechtssatz
Der erste Fall von § 4 Abs. 2 Z. 2 ArbVG (größerer fachlicher Wirkungsbereich) und der erste Fall von § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vermöge der Zahl der Mitglieder) hängen insoweit miteinander zusammen, als beiden Elementen eine Bezugsgröße gemeinsam ist, an der das Element "größere" bzw. "maßgebliche" zu messen ist:
Ob eine Vereinigung auf Arbeitnehmerseite nach der Anzahl der Mitglieder maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt (Z. 3 ) hängt zunächst davon ab, wie groß jener Personenkreises ist, dessen Arbeitsbedingungen die Vereinigung durch Abschluss von Kollektivverträgen regeln möchte, im Verhältnis zu jenem Teil der in Betracht kommenden Personen, die tatsächlich Mitglied der Vereinigung sind.
Auf der anderen Seite hängt die Zulässigkeit einer bestimmten fachlichen Ausrichtung davon ab, ob eine ausreichend große Gruppe von Dienstnehmern gebildet werden kann, die sich von anderen Dienstnehmern so hinreichend unterscheidet, dass eine "fachliche" Unterscheidung gerechtfertigt ist. Dies vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, eine Zersplitterung der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern hintanzuhalten (Hinweis auf die Beispiele bei Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4 Rz 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050001.X02Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013