Entscheidungsdatum
02.06.2015Norm
AVG 1950 §57Spruch
W129 2100378-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 24.12.2014, ohne Zl., beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 vom 24.12.2014, ohne Zl., beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Exekutivbediensteter in der Justizwache der Justizanstalt XXXX, stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf Gewährung eines dreitägigen Sonderurlaubes für seine kirchliche Hochzeit.1. Der Beschwerdeführer, Exekutivbediensteter in der Justizwache der Justizanstalt römisch 40 , stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf Gewährung eines dreitägigen Sonderurlaubes für seine kirchliche Hochzeit.
2. Der Leiter der Justizanstalt XXXX fertigte am 24.12.2014 ein Dienstrechtsmandat nach § 9 DVG aus, wonach dem Beschwerdeführer der beantragte Sonderurlaub im Ausmaß von 3 Tagen für die (kirchliche) Hochzeit nicht gewährt werde, da dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2012 ein dreitägiger Sonderurlaub für die standesamtliche Hochzeit gewährt worden sei.2. Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 fertigte am 24.12.2014 ein Dienstrechtsmandat nach Paragraph 9, DVG aus, wonach dem Beschwerdeführer der beantragte Sonderurlaub im Ausmaß von 3 Tagen für die (kirchliche) Hochzeit nicht gewährt werde, da dem Beschwerdeführer bereits im Juni 2012 ein dreitägiger Sonderurlaub für die standesamtliche Hochzeit gewährt worden sei.
Das Dienstrechtsmandat wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Das Dienstrechtsmandat wurde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen, wird in der Überschrift ausdrücklich als "Dienstrechtsmandat (§ 9 DVG)" bezeichnet und enthält neben dem Spruch nur noch die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen "diesen Bescheid" das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei.3. Das Dienstrechtsmandat wurde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen, wird in der Überschrift ausdrücklich als "Dienstrechtsmandat (Paragraph 9, DVG)" bezeichnet und enthält neben dem Spruch nur noch die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen "diesen Bescheid" das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom vorstehend dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.3. § 9 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl Nr. 29/1984 idgF, normiert:2.3. Paragraph 9, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, normiert:
Zu § 57 AVGZu Paragraph 57, AVG
§ 9. (1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 9, (1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt Paragraph 62, Absatz 2 und 3 AVG unberührt.
(3) Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenden Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.
(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.
2.4. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF, normiert:2.4. Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, normiert:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57, (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
2.5. Dass ein Dienstrechtsmandat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation eines Bescheides als Mandatsbescheid iSd § 57 AVG vorliegt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen stützt sich das vorliegende Dienstrechtsmandat bereits in der Überschrift unmissverständlich auf § 9 DVG, zum anderen wurde das Dienstrechtsmandat ohne Ermittlungsverfahren erlassen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 57 Rz 12 ff. mit entsprechenden Judikaturverweisen).2.5. Dass ein Dienstrechtsmandat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualifikation eines Bescheides als Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, AVG vorliegt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen stützt sich das vorliegende Dienstrechtsmandat bereits in der Überschrift unmissverständlich auf Paragraph 9, DVG, zum anderen wurde das Dienstrechtsmandat ohne Ermittlungsverfahren erlassen vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 12 ff. mit entsprechenden Judikaturverweisen).
Dies bedeutet jedoch, dass gegen das Dienstrechtsmandat ausschließlich mit dem von § 9 Abs 3 DVG ausdrücklich vorgesehenen (remonstrativen) Rechtsmittel der Vorstellung bei der Dienstbehörde vorgegangen werden kann, nicht aber mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn die gegenständlich angefochtene Entscheidung diese (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 57 Rz 19 mit entsprechenden Judikaturverweisen).Dies bedeutet jedoch, dass gegen das Dienstrechtsmandat ausschließlich mit dem von Paragraph 9, Absatz 3, DVG ausdrücklich vorgesehenen (remonstrativen) Rechtsmittel der Vorstellung bei der Dienstbehörde vorgegangen werden kann, nicht aber mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn die gegenständlich angefochtene Entscheidung diese (unrichtige) Rechtsmittelbelehrung enthält vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 57, Rz 19 mit entsprechenden Judikaturverweisen).
Da sich aus dem Begehren der Partei ausdrücklich der Wille ergibt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Dienstrechtsmandat auseinandersetzen solle, liegt kein falsch bezeichnetes, sondern ein unrichtiges Rechtsmittel vor.
Zur Entscheidung über diese unrichtigerweise erhobene Beschwerde ist jedoch das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Dienstrechtsmandat, Rechtsmittelbelehrung, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2100378.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015