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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §4 Abs2 Z2;Rechtssatz
Aus der unterschiedlichen Textierung des § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 ArbVG, wonach es nach der Z. 2 auf "Zielsetzungen", nach der Z. 3 hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den "Umfang der Tätigkeit" ankommt, ist - im Einklang mit der ganz herrschenden Lehre (Hinweis auf Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Wien 2002, § 4 Rz 20; ebenso Runggaldier in Tomandl, Arbeitverfassungsgesetz, 2007, § 4 Rz 11, a. A. nur Grillberger 1984 bei FN 13 auf Grund einer insoweit missverstandenen Entscheidung des Obereinigungsamtes in ZAS 1973/15 mit Anm. Mayer-Maly) - davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass er in § 4 Abs. 2 Z. 3 ArbVG zweifelsfrei auf die faktischen Verhältnisse abstellt, nicht zugesonnen werden kann, dass er dies auch in Z. 2 so gemeint und insoweit zweimal dasselbe geregelt hätte.
Richtigerweise ist zunächst nach formalen Kriterien zu prüfen, ob die Vereinigung statutarisch entsprechende Zielsetzungen hat (Z. 2 ) und in zweiter Linie, ob sie sich auch gemäß diesen Zielsetzungen mit Erfolg betätigt, was nach Z. 3 an der Zahl der Mitglieder und am Umfang der bisherigen tatsächlichen Tätigkeit (deren Spiegelbild auch die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, wie Sekretariatspersonal sein kann) abzulesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050001.X01Im RIS seit
04.12.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013