RS Vwgh 2008/11/3 2005/10/0208

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §14 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs4 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §18 Abs1 Z3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4 idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Das Vorbringen, durch die Einschränkung des Rodungsantrages sei die Verwirklichung des Rodungszweckes (Umlegung der Landesstraße) nicht mehr möglich und daher das öffentliche Interesse an der Rodung nicht mehr vorhanden, kann im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, zielt es doch alleine darauf ab aufzuzeigen, dass das öffentliche Interesse an der beantragten Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100208.X03

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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