RS Vwgh 2008/11/3 2005/10/0208

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §14 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §14 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §14 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4 idF 2002/I/059;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0030 E 27. August 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 5 lit. d ForstG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Als subjektives öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100208.X02

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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