TE Bvwg Beschluss 2015/6/12 W204 2009020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2015
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Entscheidungsdatum

12.06.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
InvFG 2011 §190 Abs2 Z6
InvFG 2011 §74 Abs1
VStG 1950 §24
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. InvFG 2011 § 190 heute
  2. InvFG 2011 § 190 gültig ab 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026
  3. InvFG 2011 § 190 gültig von 19.02.2026 bis 28.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. InvFG 2011 § 190 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. InvFG 2011 § 190 gültig von 11.12.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  6. InvFG 2011 § 190 gültig von 21.08.2018 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  7. InvFG 2011 § 190 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  8. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  9. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.01.2017 bis 12.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  10. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.10.2016 bis 12.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. InvFG 2011 § 190 gültig von 18.03.2016 bis 12.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015
  12. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  13. InvFG 2011 § 190 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.05.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  15. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.09.2011 bis 30.04.2012
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W204 2009020-1/7E

W204 2017383-1/7E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 07.05.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0009-LAW/2013, beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 07.05.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0009-LAW/2013, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 50A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 50

iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 15.12.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0013-LAW/2013, beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Abteilung Verfahren, vom 15.12.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0013-LAW/2013, beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 50A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 50

iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit den Straferkenntnissen 1.) vom 07.05.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0009-LAW/2013, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 09.05.2014, und 2.) vom 15.12.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0013-LAW/2013, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 16.12.2014, wurde dem Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlichem Beauftragten der XXXX (in Folge: GmbH) vorgeworfen, dass es 1.) in den Zeiträumen 08.08.2012 bis 17.08.2012, 06.09.2012 bis 07.09.2012 und 11.09.2012 bis 12.09.2012 und 2.) an den Tagen 14.12.2012, 17.12.2012 und 18.12.2012, seitens der GmbH zu Verletzungen der Veranlagungsbestimmungen des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011, BGBI. I Nr. 77/2011, gekommen sei.römisch eins.1. Mit den Straferkenntnissen 1.) vom 07.05.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0009-LAW/2013, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 09.05.2014, und 2.) vom 15.12.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0013-LAW/2013, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 16.12.2014, wurde dem Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichem Beauftragten der römisch 40 (in Folge: GmbH) vorgeworfen, dass es 1.) in den Zeiträumen 08.08.2012 bis 17.08.2012, 06.09.2012 bis 07.09.2012 und 11.09.2012 bis 12.09.2012 und 2.) an den Tagen 14.12.2012, 17.12.2012 und 18.12.2012, seitens der GmbH zu Verletzungen der Veranlagungsbestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz InvFG 2011, BGBI. römisch eins Nr. 77 aus 2011,, gekommen sei.

Gemäß § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011, BGBI. I Nr. 77/2011 idF BGBI. I Nr. 35/2012, wurde über den Beschwerdeführer daher 1.) aufgrund dreier Verwaltungsübertretungen in den genannten Zeiträumen jeweils eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Gesamt: EUR 900,--) und 2.) aufgrund einer einmaligen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt.Gemäß Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 6, InvFG 2011, BGBI. römisch eins Nr. 77 aus 2011, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 35 aus 2012,, wurde über den Beschwerdeführer daher 1.) aufgrund dreier Verwaltungsübertretungen in den genannten Zeiträumen jeweils eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Gesamt: EUR 900,--) und 2.) aufgrund einer einmaligen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 300,-- verhängt.

I.2. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben 1.) vom 06.06.2014 und 2.) vom 13.01.2015 binnen offener Frist Beschwerden.römisch eins.2. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben 1.) vom 06.06.2014 und 2.) vom 13.01.2015 binnen offener Frist Beschwerden.

I.3. Mit Schriftsätzen 1.) vom 23.06.2014, ho. eingelangt am 24.06.2014, und 2.) vom 19.01.2015, ho. eingelangt am 20.01.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden und die dazugehörigen Verwaltungsakten.römisch eins.3. Mit Schriftsätzen 1.) vom 23.06.2014, ho. eingelangt am 24.06.2014, und 2.) vom 19.01.2015, ho. eingelangt am 20.01.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden und die dazugehörigen Verwaltungsakten.

I.4. Mit Schreiben vom 05.06.2015, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2015, zog der Beschwerdeführer, der sein Vorhaben zuvor persönlich telefonisch angekündigt hatte, seine Beschwerden gegen die Straferkenntnisserömisch eins.4. Mit Schreiben vom 05.06.2015, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2015, zog der Beschwerdeführer, der sein Vorhaben zuvor persönlich telefonisch angekündigt hatte, seine Beschwerden gegen die Straferkenntnisse

1.) vom 07.05.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0009-LAW/2013, und

2.) vom 15.12.2014, GZ. FMA-FL25 6200.100/0013-LAW/2013,

zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist.

Aufgrund der Höhe der gegenständlich verhängten Geldstrafen von 1.) dreimal jeweils EUR 300,-- und 2.) einmalig EUR 300,-- liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Ladung zur Verhandlung vom 21.05.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Ladung zur Verhandlung vom 21.05.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.2. Zu den Spruchpunkten A):römisch zwei.2. Zu den Spruchpunkten A):

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG können Anbringen unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2015 seine Beschwerden gegen die oben angeführten Straferkenntnisse der FMA 1.) vom 07.05.2014 und 2.) vom 15.12.2014 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzung für die Einstellung der beiden verbundenen Verfahren gegeben ist und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.

II.3. Zu den Spruchpunkten B):römisch zwei.3. Zu den Spruchpunkten B):

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,
verantwortlicher Beauftragter, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2009020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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