TE Bvwg Erkenntnis 2015/6/15 W195 2108210-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2015
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Entscheidungsdatum

15.06.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W195 2108210-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von römisch 40 , Honorarnote zu Gutachten zu römisch 40 datiert mit römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständige vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Sachverständige vom römisch 40 werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 627,-- (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

* I. Verfahrensgang:* römisch eins. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung der in der Beschwerdesache Betroffenen wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom römisch 40 von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung der in der Beschwerdesache Betroffenen wurde die Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

Es möge herausgefunden werden, in welchem psychischen Zustand sich die Genannte befindet;

* Ob von einer Traumatisierung der Genannten auszugehen ist und ob die Ursachen mit den Geschehnissen in ihrer Heimat zusammenhängen können - kann eine bestehende PTBS verifiziert werden;

* Ob und inwieweit die Genannte aufgrund einer möglichen psychischen Erkrankung vernehmungsfähig ist;

Inwieweit die Erkrankung der Beschwerdeführerin behandelbar ist und welche Therapie dafür erforderlich ist.

In der Honorarnote vom XXXX, welche am 09.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:In der Honorarnote vom römisch 40 , welche am 09.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

-) Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43(1) abcdef-) Befund und Gutachten nach Untersuchung Paragraph 43 (, eins,) abcdef

Psychiatrische Untersuchung - allgemeine Beurteilung € 195,40

3 weitere Fragen € 174,30

-) Kosten nach § 30-) Kosten nach Paragraph 30

(Beiziehung von Hilfskräften (Aktenführung ab Eingang, Anlegen eines Handaktes,

Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.) € 20,00

-) Aktenstudium § 36 € 30,00-) Aktenstudium Paragraph 36, € 30,00

-) Schreibgebühr § 31(3)-) Schreibgebühr Paragraph 31 (, 3,)

27 Urschriften á € 2,00 € 54,00

27 Durchschriften á € 0,60 € 16,20

-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)-) Zeitversäumnis Paragraph 32, (1); Paragraph 33, (1)

Aktentransport € 22,70

-) Sonstige Kosten § 31-) Sonstige Kosten Paragraph 31

Porto - Telefongebühren - Faxgebühren € 10,00

Summe € 522,60

20% USt. € 104,52

Gesamtsumme abgerundet € 627,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 39, GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen vergleiche Paragraph 40, GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."Paragraph 34, Absatz 2, GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Aus dem von der Antragstellerin erstellten Sachverständigengutachten ist ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig wäre. Ferner ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt vier Fragenkomplexe, wonach für 3 weitere Fragen jeweils der Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG verrechnet werden hätte können.Aus dem von der Antragstellerin erstellten Sachverständigengutachten ist ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, wodurch eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zulässig wäre. Ferner ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt vier Fragenkomplexe, wonach für 3 weitere Fragen jeweils der Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG verrechnet werden hätte können.

Die Antragstellerin machte in der aufgeschlüsselten Gebührennote vom XXXX für Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43(1) abcdef für die psychiatrische Untersuchung - allgemeine Beurteilung € 195,40 sowie für 3 weitere Fragen € 174,30 geltend.Die Antragstellerin machte in der aufgeschlüsselten Gebührennote vom römisch 40 für Befund und Gutachten nach Untersuchung Paragraph 43 (, eins,) abcdef für die psychiatrische Untersuchung - allgemeine Beurteilung € 195,40 sowie für 3 weitere Fragen € 174,30 geltend.

Nach dem AVG (§ 13 AVG iVm § 17 VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrech, S. 100). Eine Abrechnung bzw. Aufschlüsselung nach § 43 GebAG würde zu einem höheren als dem beantragten Honorar führen.Nach dem AVG (Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) legt der Antrag den Prozessgegenstand des Verfahrens fest, sodass eine Überschreitung des Antrages durch die Behörde unzulässig ist vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrech, S. 100). Eine Abrechnung bzw. Aufschlüsselung nach Paragraph 43, GebAG würde zu einem höheren als dem beantragten Honorar führen.

Daher waren die antragsgemäßen Gebühren der Sachverständigen mit EUR 627,00 (inkl. USt) zu bestimmen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von Paragraph 43, GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Gebührenfestsetzung, Honorarnote,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2108210.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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