RS Vwgh 2008/11/24 2008/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2008
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0121 E 24. September 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG stellt zwar keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 legcit dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird

(Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050179.X03

Im RIS seit

19.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten