RS Vwgh 2008/11/27 2005/03/0136

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §25 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht als fehlerhaft erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Einsicht in die Aktenbestandteile betreffend die Daten der Erwerber im Verwertungsverfahren iSd § 25 Abs 6 WaffG 1996, die die dem Beschwerdeführer entzogenen Waffen im Wege der Versteigerung erwarben, von der Akteneinsicht ausschloss, kommt doch einem solchen Erwerber jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Identität gegenüber dem Beschwerdeführer als vormaligem Eigentümer der ersteigerten Waffen zu, das durch eine Einsichtnahme in seine Daten seitens des Beschwerdeführers geschädigt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030136.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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