TE Bvwg Beschluss 2015/6/16 W178 2006556-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2015
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Entscheidungsdatum

16.06.2015

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2006556-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Stephan Hemetsberger (nunmehr gelöscht) gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 01.07.2013, GZ. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Stephan Hemetsberger (nunmehr gelöscht) gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 01.07.2013, GZ. römisch 40 , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit Bescheiden vom 08.10.2012 über die Pflichtversicherung von vier Beschäftigten der XXXX abgesprochen.Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hat mit Bescheiden vom 08.10.2012 über die Pflichtversicherung von vier Beschäftigten der römisch 40 abgesprochen.

Dagegen hat die XXXX, vertreten durch den RA Dr. Stephan Hemetsberger, jeweils Einspruch erhoben.Dagegen hat die römisch 40 , vertreten durch den RA Dr. Stephan Hemetsberger, jeweils Einspruch erhoben.

Der Landeshauptmann von Wien hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 01.07.2013, GZ. XXXX den Rechtsmitteln keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.Der Landeshauptmann von Wien hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 01.07.2013, GZ. römisch 40 den Rechtsmitteln keine Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Dagegen hat die XXXX, vertreten durch RA Dr. Stephan Hemetsberger jeweils Berufungen eingebracht.Dagegen hat die römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Stephan Hemetsberger jeweils Berufungen eingebracht.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.08.2013, XXXX, wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit verfügt.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.08.2013, römisch 40 , wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Laut Firmenbuchauszug wurde die XXXX, XXXX, mit 24.01.2014 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 30 Abs 2 UGB gelöscht und ist damit untergegangen.Laut Firmenbuchauszug wurde die römisch 40 , römisch 40 , mit 24.01.2014 wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 2, UGB gelöscht und ist damit untergegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

4. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 30 UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Nach Abs 2 gelte das gleiche, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. Im gegenständlichen Fall ist dies mit 24. Jänner 2014 erfolgt. Damit ist die Gesellschaft untergegangen.Gemäß Paragraph 30, UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des Paragraph 28, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Nach Absatz 2, gelte das gleiche, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in Paragraph 24, FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen. Im gegenständlichen Fall ist dies mit 24. Jänner 2014 erfolgt. Damit ist die Gesellschaft untergegangen.

Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

GEMÄß § 25A ABS. 1 VWGG HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT IM SPRUCH SEINES ERKENNTNISSES ODER BESCHLUSSES AUSZUSPRECHEN, OB DIE REVISION GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG IST. DER AUSSPRUCH IST KURZ ZUGEMÄß Paragraph 25 A, ABS. 1 VWGG HAT DAS VERWALTUNGSGERICHT IM SPRUCH SEINES ERKENNTNISSES ODER BESCHLUSSES AUSZUSPRECHEN, OB DIE REVISION GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG IST. DER AUSSPRUCH IST KURZ ZU

BEGRÜNDEN.

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG, WEIL DIE

ENTSCHEIDUNG NICHT VON DER LÖSUNG EINER RECHTSFRAGE ABHÄNGT, DER

GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG ZUKOMMT. WEDER WEICHT DIE GEGENSTÄNDLICHE

ENTSCHEIDUNG VON DER BISHERIGEN RECHTSPRECHUNG DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AB, NOCH FEHLT ES AN EINER RECHTSPRECHUNG;

WEITERS IST DIE VORLIEGENDE RECHTSPRECHUNG DES

VERWALTUNGSGERICHTSHOFES AUCH NICHT ALS UNEINHEITLICH ZU BEURTEILEN.

AUCH LIEGEN KEINE SONSTIGEN HINWEISE AUF EINE GRUNDSÄTZLICHE

BEDEUTUNG DER ZU LÖSENDEN RECHTSFRAGE VOR.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Gesellschaft, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2006556.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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