TE Bvwg Beschluss 2015/6/17 W204 2106213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2015
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Entscheidungsdatum

17.06.2015

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
BörseG 1989 §81a Abs1 Z9
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

1.) W204 2106210-1/5E

2.) W204 2106213-1/5E

3.) W204 2106071-1/5E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI sowie Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache XXXX, alle vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH, Lothringerstraße 16, 1030 Wien, sowie Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG, Stubenring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI sowie Mag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache römisch 40 , alle vertreten durch Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH, Lothringerstraße 16, 1030 Wien, sowie Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG, Stubenring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014, den Beschluss gefasst:

A) Das Verfahren wird aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014, wurden gem. § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, BGBl. I Nr. 21/2013 (RL-KG), über den mit Bescheid der FMA vom 16.05.2014, GZ: FMA RK00000.020/0001-FIN/2014, festgelegten Prüfplan für Prüfungen für das Jahr 2014 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hinaus, weitere namentlich erwähnte Unternehmen in den Prüfplan für Prüfungen für das Jahr 2014 einbezogen. Die XXXXwurde gem. § 39 Abs. 2 1. Satz AVG und § 8 Abs. 1 iVm § 1 1. Satz RL-KG dem Verwaltungsverfahren beigezogen, um unter Beachtung der Prüfungsschwerpunkte laut Anlage ./1 zu diesem Bescheid zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, der näher bezeichneten und in den Prüfplan für das Jahr 2014 aufgenommenen Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen.römisch eins.1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht, Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014, wurden gem. Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013, (RL-KG), über den mit Bescheid der FMA vom 16.05.2014, GZ: FMA RK00000.020/0001-FIN/2014, festgelegten Prüfplan für Prüfungen für das Jahr 2014 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hinaus, weitere namentlich erwähnte Unternehmen in den Prüfplan für Prüfungen für das Jahr 2014 einbezogen. Die XXXXwurde gem. Paragraph 39, Absatz 2, 1. Satz AVG und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, 1. Satz RL-KG dem Verwaltungsverfahren beigezogen, um unter Beachtung der Prüfungsschwerpunkte laut Anlage ./1 zu diesem Bescheid zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, der näher bezeichneten und in den Prüfplan für das Jahr 2014 aufgenommenen Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen.

Dieser Bescheid wurde am 06.03.2015 zugestellt.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer zu 1.), die Beschwerdeführerin zu 2.) und der Beschwerdeführer zu 3.) unter einem mit Schreiben des gemeinsamen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 31.03.2015, einlangend bei der FMA am 01.04.2015, binnen offener Frist Beschwerde und stellten die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides der FMA vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer zu 1.), die Beschwerdeführerin zu 2.) und der Beschwerdeführer zu 3.) unter einem mit Schreiben des gemeinsamen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 31.03.2015, einlangend bei der FMA am 01.04.2015, binnen offener Frist Beschwerde und stellten die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des bekämpften Bescheides der FMA vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014.

I.3. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015, ho. eingelangt am 15.04.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015, ho. eingelangt am 15.04.2015, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerden samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.

I.4. Am 28.04.2015 und 17.06.2015 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der nach § 43 Abs. 5 AVG vorgegangen wurde. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden:römisch eins.4. Am 28.04.2015 und 17.06.2015 hielt der entscheidende Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der nach Paragraph 43, Absatz 5, AVG vorgegangen wurde. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden:

W204 2007009-2, W204 2007297-2, W204 2007298-2 (idF Erstes Verfahren);W204 2007009-2, W204 2007297-2, W204 2007298-2 in der Fassung Erstes Verfahren);

W204 2106210-1, W204 2106213-1, W204 2106071-1 (idF Zweites Verfahren);W204 2106210-1, W204 2106213-1, W204 2106071-1 in der Fassung Zweites Verfahren);

W204 2108085-1, W204 2108173-1, W204 2108174-1 (idF Drittes Verfahren).W204 2108085-1, W204 2108173-1, W204 2108174-1 in der Fassung Drittes Verfahren).

In dieser Verhandlung zogen der Beschwerdeführer zu 1.), die Beschwerdeführerin zu 2.) und der Beschwerdeführer zu 3.) die Beschwerden gegen den Bescheid der FMA vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014, zurück. Die Senatsbeschlüsse über die Einstellung der Verfahren wurden verlesen und in der Verhandlungsschrift beurkundet. Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Durch Vorlage der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG auf dieses übergegangen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 775).Durch Vorlage der rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das zuständige Bundesverwaltungsgericht ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG auf dieses übergegangen vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 775).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Es besteht folglich Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Es besteht folglich Senatszuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie die weiteren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die Beschwerdeverfahren des gegenständlichen Beschlusses (Zweites Verfahren) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die Beschwerdeverfahren des gegenständlichen Beschlusses (Zweites Verfahren) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Einstellung des Verfahrens aufgrund des rechtswirksamen Zurückziehens der Beschwerden in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sogleich in Anlehnung an § 29 Abs. 1 AVG verlesen und in der Verhandlungsschrift beurkundet.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Einstellung des Verfahrens aufgrund des rechtswirksamen Zurückziehens der Beschwerden in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sogleich in Anlehnung an Paragraph 29, Absatz eins, AVG verlesen und in der Verhandlungsschrift beurkundet.

Es hat nunmehr gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 4 VwGVG die vorliegende schriftliche Ausfertigung an die Parteien zu ergehen, weil es sich beim vorliegenden Beschluss nicht lediglich um einen verfahrensleitenden handelt.Es hat nunmehr gemäß Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die vorliegende schriftliche Ausfertigung an die Parteien zu ergehen, weil es sich beim vorliegenden Beschluss nicht lediglich um einen verfahrensleitenden handelt.

II.2. Zu Spruchpunkt A):römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

Aus den Bestimmungen des §28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des §28 Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer im Zuge der am 17.06.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Beschwerden gegen das oben angeführte Straferkenntnis der FMA vom 03.03.2015, GZ: FMA-RK00000.020/0004-FIN/2014, unzweifelhaft und aus freien Stücken durch ihren Rechtsvertreter zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung der drei gegenständlichen zur Entscheidung verbundenen Verfahren gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war. Den Parteien ist nunmehr die gegenständliche schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

II.3. Zu Spruchpunkt B):römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen haben und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall vielmehr auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen haben und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall vielmehr auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Prüfung,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W204.2106213.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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