RS Vwgh 2008/12/16 2008/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
ElWOG 1998 §45c idF 2006/I/106;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §10 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2003/07/0074); er ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0026). [Hier: Es ist daher von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen. Das Fehlen einer Leistungsfrist im hier zu beurteilenden, auf § 10 Abs. 2 Energie-RegulierungsbehördenG 2002 gestützten Auftrag führt jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, in ihren Rechnungen an Endkunden die Energiepreise je nach Tarifzeit in Cent/kWh anzugeben. Es ist allein Sache der Beschwerdeführerin, wann sie ihre Rechnungen an die Endkunden ausstellt, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Abrechnung des Energiepreises in einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für einen bestimmten Zeitraum besteht. Mit der Festsetzung einer Leistungsfrist würde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, bis zum Ablauf dieser Frist Rechnungen an Endkunden auszustellen, die nicht den gesetzlichen Anordnungen des § 45c ElWOG entsprechen.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050181.X05

Im RIS seit

07.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten