TE Bvwg Beschluss 2015/6/23 W203 2013856-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs5
SchUG §71 Abs2 litb
Schulzeitgesetz 1985 §2 Abs1
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 2 heute
  2. § 2 gültig von 01.09.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. § 2 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. § 2 gültig von 31.12.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  5. § 2 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2019
  6. § 2 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2019
  7. § 2 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. § 2 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. § 2 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. § 2 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  11. § 2 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  12. § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2008
  13. § 2 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  14. § 2 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. § 2 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  16. § 2 gültig von 11.08.2005 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  17. § 2 gültig von 28.02.1998 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/1998
  18. § 2 gültig von 01.02.1997 bis 27.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995
  19. § 2 gültig von 01.09.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995
  20. § 2 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1995
  21. § 2 gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1993
  22. § 2 gültig von 12.06.1991 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1991

Spruch

W203 2013856-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 11.08.2014 von 1.) mj. XXXX, geboren am XXXX und von 2.) XXXX, Mutter und gesetzliche Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014, GZ.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 11.08.2014 von 1.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 und von 2.) römisch 40 , Mutter und gesetzliche Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014, GZ.:

100.032/0006-kanz1/2014 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, geboren am XXXX, besuchte im Schuljahr 2012/13 die zweite Schulstufe der XXXX, XXXX.1. Die Erstbeschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , besuchte im Schuljahr 2012/13 die zweite Schulstufe der römisch 40 , römisch 40 .

2. Am 18.06.2013 hat die Schulkonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin ab 18.06.2013 die erste Schulstufe zu besuchen habe, weil sie in ihrer "sozialen und emotionalen Entwicklung noch hohen Nachreifungsbedarf habe", und es ihr daher nicht möglich wäre, "alle nötigen Lehrziele im Bereich Mathematik und Sprache" zu erreichen.

Diese Entscheidung wurde auf einem Schriftstück, das mit "Wien, Juni 2013" datiert ist, die Bezeichnung "Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres" trägt und in die Kapitel "Entscheidung", "Begründung" und "Rechtsmittelbelehrung" unterteilt ist, festgehalten. Eine Zustellung des Schriftstückes an die Beschwerdeführerinnen erfolgte gemäß den Angaben von Bezirksschulinspektorin XXXX vom 14.04.2014 zunächst nicht.Diese Entscheidung wurde auf einem Schriftstück, das mit "Wien, Juni 2013" datiert ist, die Bezeichnung "Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres" trägt und in die Kapitel "Entscheidung", "Begründung" und "Rechtsmittelbelehrung" unterteilt ist, festgehalten. Eine Zustellung des Schriftstückes an die Beschwerdeführerinnen erfolgte gemäß den Angaben von Bezirksschulinspektorin römisch 40 vom 14.04.2014 zunächst nicht.

3. Ebenfalls am 18.06.2013 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin per E-Mail gegenüber der Schulleiterin der XXXX", dass die Erstbeschwerdeführerin die nächsten drei Tage - vom 19.06. bis zum 21.06. - in einer anderen Schule "schnuppern" würde.

4. Am 24.06.2013 erklärte die Schulleiterin der XXXX", per E-Mail gegenüber den Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dass der zwischen der Schule und den Eltern der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Betreuungsvertrag wegen des Fehlens der Grundvoraussetzungen für eine weitere Zusammenarbeit zum Ende des Schuljahres gekündigt werde.

5. Am 14.04.2014 wurde die Entscheidung der Schulkonferenz vom 18.06.2013 über den Wechsel der Erstbeschwerdeführerin in die nächstniedrigere Schulstufe per E-Mail zugestellt.

6. Am 22.04.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin beim Stadtschulrat für Wien einen Widerspruch gegen die mit "Juni 2013" datierte, am 14.04.2014 zugestellte Entscheidung der XXXX" ein. Begründend führte sie aus, dass das in der Entscheidung angeführte Nichterreichen von Lehrzielen nicht möglich sei, da es an einerXXXX keine solchen Zielvorgaben gäbe. Die Kinder bekämen auch keine individuelle Unterstützung durch die Schule. Es herrsche an der Schule völlige Intransparenz und die KDL-Gespräche würden nicht vorschriftsgemäß durchgeführt. Ein Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres würde keinesfalls der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin besser entsprechen. Die Schule habe es unterlassen, Fördermaßnahmen anzubieten und durchzuführen. Außerdem wäre die Erstbeschwerdeführerin einer reizüberfluteten Lernumgebung ausgesetzt gewesen.

7. Am 01.05.2014 gab Fr. XXXXLeiterin der privaten XXXX", eine Stellungnahme zum Widerspruch der Zweitbeschwerdeführerin ab, in der sie unter anderem ausführte, dass der Betreuungsvertrag gekündigt worden wäre, nachdem die Eltern der Schule mitgeteilt hätten, dass sie die Erstbeschwerdeführerin in einer anderen Schule "schnuppern" ließen.

8. Mit Bescheid vom 09.07.2014, GZ 100.032/0006-kanz1/2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Widerspruch vom Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erstbeschwerdeführerin ab dem 02.09.2013 die zweite Schulstufe zu besuchen habe.

Der Bescheid wurde am 14.07.2014 zugestellt.

9. Am 11.08.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid der belangten Behörde inhaltlich widersprüchlich sei, dass dieser erst mit zehnmonatiger Verspätung zugestellt worden wäre und dass ihr die Akteninhalte nicht vollständig zur Einsicht vorgelegt worden wären. Sie weist in der Beschwerde auch darauf hin, dass der "jetzige schulische Erfolg" der Erstbeschwerdeführerin beweise, dass diese eine andere als die "XXXX" benötige, um gute schulische Leistungen erbringen zu können. Es sei nicht korrekt, "aus dem guten Erfolg in der jetzigen Schule" zu schließen, dass die "Rückstufung" korrekt gewesen wäre. Der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin "relativ rasch an ein völlig neues Schulsystem gewöhnt und einen umfangreichen Lehrstoff innerhalb eines kurzen Zeitraumes aufgeholt habe", lasse den Schluss zu, dass sie in der "XXXX" völlig unterfordert gewesen wäre. Abschließend wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass an der Schule "Missstände und Mängel" vorhanden seine, und dass diesbezüglich ein Verfahren beim zuständigen Bundesministerium anhängig wäre.

10. Am 05.11.2014 wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Beschwerde auf Grund des Umstandes, dass der Zeitraum, auf den sich die Wirkungen des bekämpften Bescheides bezogen haben, bereits zur Gänze verstrichen wäre, für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, und beiden Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 30.03.2015, eingelangte beim Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2014, nahm die Zweitbeschwerdeführerin zu dem Vorhalt vom 10.03.2015, der ihr am 17.03.2015 zugegangen war, zusammengefasst wie folgt Stellung:

Der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Sachverhalt sei unrichtig und werde daher bestritten.

Die Schulkonferenz habe am 18.06.2013 nicht entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin ab 18.06.2013 die erste Schulstufe zu besuchen habe. Dies ergebe sich daraus, dass das Jahreszeugnis 2012/13 über die zweite Klasse ausgestellt worden wäre mit dem Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht berechtigt sei, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Die Entscheidung könne auch schon deswegen nicht bereits im Juli 2013 ausgestellt worden sein, weil darin auf die Möglichkeit eines "Widerspruches" hingewiesen werde, ein solcher aber erst seit dem Jahr 2014 vorgesehen sei.

Weiters wäre die Entscheidung der XXXX der Zweitbeschwerdeführerin erst mit extremer Verspätung und nach mehrmaliger Urgenz im April 2014 übermittelt worden. Dadurch habe sie wertvolle Zeit verloren, um rechtzeitig Rechtsmittel bei der Schule einzubringen.Weiters wäre die Entscheidung der römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin erst mit extremer Verspätung und nach mehrmaliger Urgenz im April 2014 übermittelt worden. Dadurch habe sie wertvolle Zeit verloren, um rechtzeitig Rechtsmittel bei der Schule einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde auch nicht die Entscheidung der XXXX bestätigt, sondern fälschlicherweise angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2013/14 nochmals die zweite Schulstufe zu besuchen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde auch nicht die Entscheidung der römisch 40 bestätigt, sondern fälschlicherweise angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2013/14 nochmals die zweite Schulstufe zu besuchen habe.

Frau XXXX habe auch maßgeblich dazu beigetragen, dass wertvolle Zeit verstrichen wäre, indem sie über den Widerspruch vom 22.04.2014 erst am 09.07.2014 entschieden habe. Auch in weiterer Folge wäre es zu einer Verfahrensverschleppung gekommen, indem die Beschwerde vom 11.08.2014 erst mit dreimonatiger Verspätung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, und die Zweitbeschwerdeführerin von diesem erst weitere vier Monate später darüber informiert worden wäre, dass eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt sei.Frau römisch 40 habe auch maßgeblich dazu beigetragen, dass wertvolle Zeit verstrichen wäre, indem sie über den Widerspruch vom 22.04.2014 erst am 09.07.2014 entschieden habe. Auch in weiterer Folge wäre es zu einer Verfahrensverschleppung gekommen, indem die Beschwerde vom 11.08.2014 erst mit dreimonatiger Verspätung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, und die Zweitbeschwerdeführerin von diesem erst weitere vier Monate später darüber informiert worden wäre, dass eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt sei.

Die Entscheidung der belangten Behörde vom 09.07.2014 sei auch deswegen weder schlüssig noch nachvollziehbar, da eine Klassenwiederholung in der XXXX nicht vorgesehen sei.Die Entscheidung der belangten Behörde vom 09.07.2014 sei auch deswegen weder schlüssig noch nachvollziehbar, da eine Klassenwiederholung in der römisch 40 nicht vorgesehen sei.

Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes richte sich die Beschwerde nicht ausschließlich gegen die Entscheidung, in welcher Schulstufe sich die Erstbeschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2012/13 und ab dem 02.09.2013 befunden habe, sondern beziehe sich auch darauf, dass die gesamte Vorgehensweise der XXXX völlig rechtswidrig gewesen wäre.Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes richte sich die Beschwerde nicht ausschließlich gegen die Entscheidung, in welcher Schulstufe sich die Erstbeschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2012/13 und ab dem 02.09.2013 befunden habe, sondern beziehe sich auch darauf, dass die gesamte Vorgehensweise der römisch 40 völlig rechtswidrig gewesen wäre.

Zu bedenken wäre weiters, dass selbst bei Einhaltung aller Fristen unter Berücksichtigung des Instanzenzuges es niemals möglich wäre, eine rechtzeitige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres zu treffen.

Nach Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin bestehe immer ein Unterschied, ob ein angefochtener Bescheid aufrecht bleibe oder nicht, da eine einmal getroffene Entscheidung Folgewirkungen habe, insbesondere, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre gesamte Schullaufbahn in der "falschen Klasse" sitzen würde. Sie beantrage daher, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

13. Mit Schreiben vom 29.04.2015 nahm die belangte Behörde zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 30.03.2015 zusammengefasst wie folgt Stellung:

Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt sei richtig.

Das Zeugnis sei nicht korrekt ausgestellt worden, tatsächlich müsste es sich um ein Zeugnis der ersten Schulstufe handeln. Es sei auch richtig, dass die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Schulkonferenz erst am 14.04.2014 zugestellt worden sei, die Entscheidung selbst stamme jedoch vom 18.06.2013.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtschulrates für Wien werde der Entscheidung der Schulkonferenz gefolgt. In der Begründung sei die Formulierung "dass die Schülerin im folgenden Schuljahr auf der Schulstufe zwei verbleiben sollte", obwohl es sich juristisch um ein Aufsteigen von der ersten in die zweite Schulstufe vom Schuljahr 2012/13 ins Schuljahr 2013/14 gehandelt habe, deswegen gewählt worden, da die Schülerin faktisch ein gesamtes Schuljahr in der zweiten Schulstufe verbracht habe.

Laut Auskunft der zuständigen Pädagoginnen und Pädagogen der nunmehrigen Schule der Erstbeschwerdeführerin wäre die bekämpfte Entscheidung inhaltlich richtig gewesen und die Schülerin, deren Leistungen jener der zweiten Schulstufe entsprochen hätten, wäre nicht unterfordert gewesen.

Der Schulerhalter und die Schulleitung wären über die rechtskonforme Vorgehensweise aufgeklärt worden, und diese hätten die erforderlichen Maßnahmen getroffen.

Eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre nur mehr von theoretischer Natur und würde die rechtliche und faktische Situation der Beschwerdeführerinnen nicht ändern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweibeschwerdeführerin und besuchte seit dem Schuljahr 2011/12 die private XXXX" in XXXX, XXXX. Im Schuljahr 2012/13 befand sich die Erstbeschwerdeführerin in der zweiten Schulstufe. Gegen Ende des Schuljahres, am 18.06.2013 hat die Schulkonferenz entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen der ihr attestierten Entwicklungsverzögerung ab dem 18.06.2013 die erste Schulstufe besucht. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde der Zweitbeschwerdeführerin erst am 14.04.2014 zugestellt.Die am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweibeschwerdeführerin und besuchte seit dem Schuljahr 2011/12 die private XXXX" in römisch 40 , römisch 40 . Im Schuljahr 2012/13 befand sich die Erstbeschwerdeführerin in der zweiten Schulstufe. Gegen Ende des Schuljahres, am 18.06.2013 hat die Schulkonferenz entschieden, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen der ihr attestierten Entwicklungsverzögerung ab dem 18.06.2013 die erste Schulstufe besucht. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde der Zweitbeschwerdeführerin erst am 14.04.2014 zugestellt.

Am 24.06.2013 wurde der zwischen der Schule und den Eltern der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Betreuungsvertrag zum Ende des Schuljahres 2012/13 gekündigt.

Am 28.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Jahreszeugnis für die zweite Klasse ausgestellt mit dem Hinweis, dass sie berechtigt sei, ein weiteres Lernjahr in der Grundstufe 1 zu verbringen.

Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 09.07.2014 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulkonferenz betreffend den Schulwechsel abgewiesen und festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin ab dem 02.09.2013 die zweite Schulstufe zu besuchen habe.

Nach einem Schulwechsel nach dem Schuljahr 2012/13 besucht die Erstbeschwerdeführerin nunmehr eine andere Volksschule und absolvierte an dieser am Schuljahr 2013/14 die zweite Schulstufe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, in den maßgeblichen Punkten unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Schulorganisationsgesetz (SchOrgG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF umfasst die Volksschule jedenfalls die Grundschule, bestehend aus a) der Grundstufe I und b) der Grundstufe II.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz (SchOrgG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF umfasst die Volksschule jedenfalls die Grundschule, bestehend aus a) der Grundstufe römisch eins und b) der Grundstufe römisch zwei.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die Grundstufe I bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Gemäß Absatz 2, leg. cit. umfasst die Grundstufe römisch eins bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

Gemäß § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idgF sind innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, idgF sind innerhalb der Grundstufe römisch eins der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz (SchZG), BGBl. Nr. 77/1985 idgF beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz (SchZG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, idgF beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. b, erster Satz ist gegen die Entscheidung betreffend den Schulwechsel von Schulstufen in der Grundstufe 1 der Volksschule (§ 17 Abs. 5) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera b,, erster Satz ist gegen die Entscheidung betreffend den Schulwechsel von Schulstufen in der Grundstufe 1 der Volksschule (Paragraph 17, Absatz 5,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

3.2.2.

Mit dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2014 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulkonferenz, dass die Erstbeschwerdeführerin ab dem 18.06.2013 in die erste Schulstufe wechselt, abgewiesen und festgestellt, dass diese ab dem 02.09.2013 die zweite Schulstufe zu besuchen hat. Es wird somit ausschließlich darüber abgesprochen, in welcher Schulstufe sich die Erstbeschwerdeführerin zum Ende des Schuljahres 2012/13 und während des Schuljahres 2013/14 befunden hat.

Da das Schuljahr 2014/15 in Wien am Montag, 01.09.2014 begonnen hat, endete das Schuljahr 2013/14 am 31.08.2014. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2014 war daher der Zeitraum, auf den sich die Wirkungen des bekämpften Bescheides erstreckt haben, bereits zur Gänze verstrichen.

Infolgedessen wurde den Verfahrensparteien mit hg. Schreiben vom 10.03.2015 vorgehalten, dass beabsichtigt wäre, die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mit der von der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.03.2015 fristgerecht vorgebrachten Stellungnahme ist es dieser nicht gelungen, ein weiterhin bestehendes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer meritorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuzeigen. Weder die zweifellos vorliegenden und von der Zweitbeschwerdeführerin aufgezeigten Mängel im Verfahren betreffend den Wechsel der Schulstufe (Zustellung der Entscheidung mit zehnmonatiger Verspätung, fehlerhaftes Jahreszeugnis 2012/13, lange Verfahrensdauer) noch etwaige sonstige von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte "Rechtswidrigkeiten" der ehemaligen Schule der Erstbeschwerdeführerin oder die von dieser als problematisch erachteten Fristenläufe in Schulangelegenheiten können an der aktuellen schulischen Einstufung der Erstbeschwerdeführerin etwas ändern. Es ließe sich daher selbst für den hypothetischen Fall, dass eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides dessen Rechtswidrigkeit aufzeigen würde, für die aktuelle und die weitere schulische Laufbahn der Erstbeschwerdeführerin nichts gewinnen, weswegen das Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerinnen an einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu verneinen und das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - auch angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 22.11.2006, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. (vgl. VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. (VwGH 02.07.2008, 2007/10/0010). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. vergleiche VwGH 24.04.2013, 2011/01/0216; 23.01.2013, 2011/10/0216).

Gerade eine derartige Konstellation liegt mittlerweile in der Beschwerdesache vor.

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt geklärt erscheint, weil dieser nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Klaglosstellung, Lernbehinderung, rechtliches Interesse, Schuljahr,
Schulstufe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2013856.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten