Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
DSG 2000 §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Wie diese zutreffend ausführt, bietet weder das WettbG noch das KartellG 2005 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß § 10b Abs. 2 WettbG hat die BF Anträge gemäß §§ 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der BF zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung (vgl. Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 2005 (2007) § 10b Rz 2), die verdeutlicht, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher (auch den Namen des betroffenen Unternehmens beinhaltender) Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten besteht (vgl. dazu auch RV 942 BlgNR 22. GP). Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch die BF enthält diese Bestimmung jedoch nicht.Wie diese zutreffend ausführt, bietet weder das WettbG noch das KartellG 2005 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, WettbG hat die BF Anträge gemäß Paragraphen 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der BF zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung vergleiche Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 2005 (2007) Paragraph 10 b, Rz 2), die verdeutlicht, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher (auch den Namen des betroffenen Unternehmens beinhaltender) Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten besteht vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 942 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch die BF enthält diese Bestimmung jedoch nicht.
Schlagworte
Geheimhaltungsinteresse, Grundrecht auf Datenschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009464.1.02Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016