RS Bvwg 2015/6/29 W214 2009464-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Norm

DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §8 Abs1 Z4
KartG 2005 §26
KartG 2005 §27
KartG 2005 §28
WettbG §10b Abs2
  1. WettbG § 10b heute
  2. WettbG § 10b gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
  3. WettbG § 10b gültig von 25.04.2017 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
  4. WettbG § 10b gültig von 01.03.2013 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  5. WettbG § 10b gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Wie diese zutreffend ausführt, bietet weder das WettbG noch das KartellG 2005 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß § 10b Abs. 2 WettbG hat die BF Anträge gemäß §§ 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der BF zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung (vgl. Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 2005 (2007) § 10b Rz 2), die verdeutlicht, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher (auch den Namen des betroffenen Unternehmens beinhaltender) Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten besteht (vgl. dazu auch RV 942 BlgNR 22. GP). Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch die BF enthält diese Bestimmung jedoch nicht.Wie diese zutreffend ausführt, bietet weder das WettbG noch das KartellG 2005 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, WettbG hat die BF Anträge gemäß Paragraphen 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der BF zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung vergleiche Matousek in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 2005 (2007) Paragraph 10 b, Rz 2), die verdeutlicht, dass bereits vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen kartellgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach verlässlicher (auch den Namen des betroffenen Unternehmens beinhaltender) Information über vermutetes kartellrechtswidriges Verhalten besteht vergleiche dazu auch Regierungsvorlage 942 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch die BF enthält diese Bestimmung jedoch nicht.

Schlagworte

Geheimhaltungsinteresse, Grundrecht auf Datenschutz,
Informationsinteresse, kartellrechtswidriges Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009464.1.02

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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