RS Bvwg 2015/6/29 W214 2009464-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Norm

DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §8 Abs1 Z4
WettbG §12 Abs1
  1. WettbG § 12 heute
  2. WettbG § 12 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. WettbG § 12 gültig von 28.06.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  4. WettbG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  5. WettbG § 12 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedeutet die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, jedoch, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht habe, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des § 12 Abs. 1 WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Begründet ist ein Verdacht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lasse. Dafür müssten Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.11.2011, GZ 16 Ok 5/11). Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die BF1 rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen, welches das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung überwiegt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedeutet die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, jedoch, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht habe, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Begründet ist ein Verdacht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lasse. Dafür müssten Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.11.2011, GZ 16 Ok 5/11). Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die BF1 rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen, welches das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung überwiegt vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).

Schlagworte

Geheimhaltungsinteresse, Grundrecht auf Datenschutz,
Informationsinteresse, rechtswidrige Preisabmachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009464.1.03

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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