Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
DSG 2000 §1 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedeutet die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, jedoch, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht habe, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des § 12 Abs. 1 WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Begründet ist ein Verdacht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lasse. Dafür müssten Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.11.2011, GZ 16 Ok 5/11). Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die BF1 rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen, welches das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung überwiegt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bedeutet die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, jedoch, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht habe, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Begründet ist ein Verdacht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lasse. Dafür müssten Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden könne, dass eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten Wettbewerbsbestimmungen vorliegt vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 09.11.2011, GZ 16 Ok 5/11). Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die BF1 rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen, welches das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung überwiegt vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).
Schlagworte
Geheimhaltungsinteresse, Grundrecht auf Datenschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009464.1.03Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016