RS Bvwg 2015/6/29 W208 2107261-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Norm

BDG 1979 §114 Abs3
BDG 1979 §94
HDG 2014 §3 Abs1 Z1
HDG 2014 §61 Abs4
  1. BDG 1979 § 114 heute
  2. BDG 1979 § 114 gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  3. BDG 1979 § 114 gültig von 01.01.2004 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 114 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 114 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 114 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 114 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  8. BDG 1979 § 114 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Rechtssatz 3

Zur weiteren Beurteilung des Verjährungseinwandes war des weiteren zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Dies kann aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen beantwortet werden. Nach dem HDG 1985 war das Kommandantenverfahren im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige einzustellen. Das wurde im HDG 1994 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" in eine ex-lege-Einstellung verwandelt, in die ausdrücklich auch der Fall des vom Beschuldigten selbst beantragten Kommissionsverfahrens einbezogen wurde. Mit der Novelle 1998 wurde die subjektive Verjährungsfrist von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt und die Strafbarkeitsverjährung neu eingeführt. In den Erläuterungen dazu wurde die geltende Rechtslage dahingehend umschrieben, dass es zur "Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist" nur nötig sei, dass "irgendein Disziplinarverfahren" eingeleitet wurde, im Falle der "automatischen Formaleinstellung" gemäß § 61 Abs. 4 beginne "der Lauf der subjektiven Frist nicht neu". Davon ausgehend liegt auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 61 Abs. 4 HDG 2002 Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor. Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105).Zur weiteren Beurteilung des Verjährungseinwandes war des weiteren zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Dies kann aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen beantwortet werden. Nach dem HDG 1985 war das Kommandantenverfahren im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige einzustellen. Das wurde im HDG 1994 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" in eine ex-lege-Einstellung verwandelt, in die ausdrücklich auch der Fall des vom Beschuldigten selbst beantragten Kommissionsverfahrens einbezogen wurde. Mit der Novelle 1998 wurde die subjektive Verjährungsfrist von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt und die Strafbarkeitsverjährung neu eingeführt. In den Erläuterungen dazu wurde die geltende Rechtslage dahingehend umschrieben, dass es zur "Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist" nur nötig sei, dass "irgendein Disziplinarverfahren" eingeleitet wurde, im Falle der "automatischen Formaleinstellung" gemäß Paragraph 61, Absatz 4, beginne "der Lauf der subjektiven Frist nicht neu". Davon ausgehend liegt auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor. Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105).

Schlagworte

Disziplinarerkenntnis, Ordnungsvorschrift, Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107261.1.03

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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