Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
BDG 1979 §114 Abs3Rechtssatz
Rechtssatz 3
Zur weiteren Beurteilung des Verjährungseinwandes war des weiteren zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß § 61 Abs. 4 HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Dies kann aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen beantwortet werden. Nach dem HDG 1985 war das Kommandantenverfahren im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige einzustellen. Das wurde im HDG 1994 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" in eine ex-lege-Einstellung verwandelt, in die ausdrücklich auch der Fall des vom Beschuldigten selbst beantragten Kommissionsverfahrens einbezogen wurde. Mit der Novelle 1998 wurde die subjektive Verjährungsfrist von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt und die Strafbarkeitsverjährung neu eingeführt. In den Erläuterungen dazu wurde die geltende Rechtslage dahingehend umschrieben, dass es zur "Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist" nur nötig sei, dass "irgendein Disziplinarverfahren" eingeleitet wurde, im Falle der "automatischen Formaleinstellung" gemäß § 61 Abs. 4 beginne "der Lauf der subjektiven Frist nicht neu". Davon ausgehend liegt auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 61 Abs. 4 HDG 2002 Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor. Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105).Zur weiteren Beurteilung des Verjährungseinwandes war des weiteren zu prüfen, ob durch die mit der Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gemäß Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wurde oder von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission auszugehen ist. Dies kann aus der Entstehungsgeschichte und den Erläuterungen beantwortet werden. Nach dem HDG 1985 war das Kommandantenverfahren im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige einzustellen. Das wurde im HDG 1994 "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" in eine ex-lege-Einstellung verwandelt, in die ausdrücklich auch der Fall des vom Beschuldigten selbst beantragten Kommissionsverfahrens einbezogen wurde. Mit der Novelle 1998 wurde die subjektive Verjährungsfrist von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt und die Strafbarkeitsverjährung neu eingeführt. In den Erläuterungen dazu wurde die geltende Rechtslage dahingehend umschrieben, dass es zur "Wahrung der subjektiven Verjährungsfrist" nur nötig sei, dass "irgendein Disziplinarverfahren" eingeleitet wurde, im Falle der "automatischen Formaleinstellung" gemäß Paragraph 61, Absatz 4, beginne "der Lauf der subjektiven Frist nicht neu". Davon ausgehend liegt auch im Falle des in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtenden Ungenügens der Strafbefugnis des Einheitskommandanten, einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, HDG 2002 Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens vor. Die anlässlich der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 gesetzte erste Verfolgungshandlung wahrte daher auch im vorliegenden, auf Grund der Disziplinaranzeige des Einheitskommandanten durchgeführten Kommissionsverfahren die Verjährungsfrist (VwGH 24.01.2008, 2005/09/0105).
Schlagworte
Disziplinarerkenntnis, Ordnungsvorschrift, VerjährungsfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2107261.1.03Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016