Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
EMRK Art.8 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 5
Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen war. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK bewirken, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wegen Begehung einer Straftat inhaftiert wurde. Eine Änderung der Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, ist nicht ersichtlich.Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot steht auch Artikel 8, EMRK nicht entgegen, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen war. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. In Ansehung dieser besonderen Umstände erweisen sich die angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Artikel 8, EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bewirken, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zweimal kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wegen Begehung einer Straftat inhaftiert wurde. Eine Änderung der Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Dauer, Einreiseverbot, Interessenabwägung, Privat- undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.1.05Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016