Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
EMRK Art.8 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 3
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen schweren Unfall erlitt, vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit dies einen Einfluss in Bezug auf die beantragte Aufhebung des Einreiseverbotes haben sollte. Dass Zivilprozesse geführt werden, bedeutet nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern kann der Ausgang auch im Ausland abgewartet werden. Dass gegebenenfalls durch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ein vorübergehendes Abschiebehindernis eingetreten sein könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und für die Frage des Einreiseverbotes irrelevant.
Schlagworte
Einfluss Zivilprozess, Einreiseverbot, GesundheitszustandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.1.03Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016