Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
EMRK Art.8 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 6
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass eine rechtswirksame Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer nur einmal zu ein paar Monaten verurteilt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dreimal gerichtlich verurteilt wurde. Zudem ist es für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 1 ausreichend, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde bzw. wenn er gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 12 von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Beide Tatbestände sind erfüllt.Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass eine rechtswirksame Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer nur einmal zu ein paar Monaten verurteilt worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dreimal gerichtlich verurteilt wurde. Zudem ist es für die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 10 Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 1 ausreichend, wenn ein Drittstaatsangehöriger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde bzw. wenn er gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 12 von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist. Beide Tatbestände sind erfüllt.
Schlagworte
Dauer, Einreiseverbot, Interessenabwägung, Privat- undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.1.06Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016