Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
EMRK Art.8 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben führt, ergibt sich daraus, dass er als soziale Bindungen nur seine "spirituellen Geschwister" einer Religionsgemeinschaft, welche er regelmäßig besuche, sowie "hin und wieder" österreichische Freundinnen angibt. Daraus lässt sich kein fest verankertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkennen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe Deutschkurse besucht und besuche aktuell welche, so unterlässt er es, dies durch Kursbestätigungen nachzuweisen. Es kann aber dahin gestellt bleiben, da auch der Besuch von Deutschkursen alleine keine nachhaltige Integrationsverfestigung darstellt. Eine Verfestigung am Arbeitsmarkt wurde nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben führt, ergibt sich daraus, dass er als soziale Bindungen nur seine "spirituellen Geschwister" einer Religionsgemeinschaft, welche er regelmäßig besuche, sowie "hin und wieder" österreichische Freundinnen angibt. Daraus lässt sich kein fest verankertes Privat- oder Familienleben in Österreich erkennen. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe Deutschkurse besucht und besuche aktuell welche, so unterlässt er es, dies durch Kursbestätigungen nachzuweisen. Es kann aber dahin gestellt bleiben, da auch der Besuch von Deutschkursen alleine keine nachhaltige Integrationsverfestigung darstellt. Eine Verfestigung am Arbeitsmarkt wurde nicht behauptet.
Schlagworte
Dauer, Einreiseverbot, Interessenabwägung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.1.02Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016