Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.06.2015Norm
EMRK Art.8 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die in der Beschwerde behauptete durchgehende Anwesenheit in Österreich seit Februar 2013 kann nicht festgestellt werden; eine solche würde aber auch am Verfahrensausgang nichts ändern, da ein Aufenthalt von zwei Jahren (und davon mehr als ein halbes Jahr in einer Justizanstalt) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung bedingt, welche gegebenenfalls als wichtige Komponente eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK vorhandenen Privatlebens zählen würde. Der Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren eine spanische Aufenthaltsberechtigung vorgezeigt. Diese würde ihn aber auch nicht zum unbeschränkten Aufenthalt in Österreich berechtigen, sondern nur zu einem drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum.Die in der Beschwerde behauptete durchgehende Anwesenheit in Österreich seit Februar 2013 kann nicht festgestellt werden; eine solche würde aber auch am Verfahrensausgang nichts ändern, da ein Aufenthalt von zwei Jahren (und davon mehr als ein halbes Jahr in einer Justizanstalt) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung bedingt, welche gegebenenfalls als wichtige Komponente eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK vorhandenen Privatlebens zählen würde. Der Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren eine spanische Aufenthaltsberechtigung vorgezeigt. Diese würde ihn aber auch nicht zum unbeschränkten Aufenthalt in Österreich berechtigen, sondern nur zu einem drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum.
Schlagworte
Dauer, Einreiseverbot, Haftstrafe, Interessenabwägung, Privat- undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.1.01Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016