TE Vwgh Erkenntnis 1966/3/31 0585/65

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Veröffentlicht am 31.03.1966
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Striebl, Dr. Schmid, und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des Dr. H R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1955, Zl. M. Abt. 70-IX/R 203/64/Str., wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26. November 1964 schuldig, am 11. September 1964 in der Zeit von

10.15 bis 10.25 Uhr in Wien I, Heldenplatz, vor der Durchfahrt zum Inneren Burghof als Lenker des Personenkraftwagens W nn in der Fahrbahnmitte geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde gegen den Beschwerdeführer wiederum eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. Die Behörde nahm den Tatbestand durch die Meldung vom 14. September 1964 , welche auf eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhte, als erwiesen an. Gegen diese Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mündlich Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Berufungsentscheidung seien in der Schuldfrage die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses maßgebend. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafe sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- und die zahlreichen gleichartigen verkehrspolizeilichen Verwaltungsvorstrafen des Besehwerdeführers sowie unter Berücksichtigung seiner Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen anzusehen, weshalb eine Herabsetzung der ohnedies milden Strafe nicht habe in Erwägung gezogen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführer meint, die Unzuständigkeit der belangten Behörde darin erblicken zu können, dass diese erst dann ihren Bescheid hätte erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer seine Berufung auf Grund des ihm zuzustellenden Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz ausgeführt hätte. ("Es ist logisch, dass ich auf Grund meines Berufes eine Berufung ordnungsgemäß ausgeführt hätte".) Er nehme an, dass am 26. November 1964 bei der Behörde erster Instanz im Zuge der mündlichen Verhandlung die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses erfolgt sei. Diesfalls habe er die Berufung angemeldet, jedoch nicht ausgeführte, weil ihm die Gründe des Straferkenntnisses nicht bekannt gewesen seien. Keinesfalls habe er auf die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verzichtet.

Mit diesen Ausführungen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde entschieden hat. Hiezu ist sie aber im Sinne des Art. 101 Abs. 1 B-VG zuständig, da es sich um eine Angelegenheit des Straßenpolizeiwesens nach Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG handelt. Daher gehen die Darlegungen, soweit sie auf die angebliche Unzuständigkeit der belangten Behörde hinzielen, ins Leere.

Das im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unzuständigkeit erfolgte Vorbringen über die unterlassene Zustellung des Straferkenntnisses weist auf eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hin. Doch vermochte der Beschwerdeführer auch eine solche, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Z. 3 VwGG 1965 führen könnte, nicht darzutun. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass ihm die Gründe des Straferkenntnisses nicht bekannt gewesen seien, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, eine begründete schriftliche Berufung einzubringen, so ist diese Behauptung aktenwidrig. Auf der Strafverhandlungsschrift vom 26. November 1964 hat der Beschwerdeführer durch Hinzusetzung seiner Unterschrift bestätigt, das mündlich verkündete Straferkenntnis samt Begründung zur Kenntnis genommen zu haben. Auf die Zustellung des Straferkenntnisses hätte er nicht verzichten müssen, vielmehr hatte er gemäß § 46 Abs. 1 VStG 1950 das Recht, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen. Nur in diesem Falle wäre ihm das Straferkenntnis zuzustellen gewesen. Dass der Beschwerdeführer über dieses Recht nicht gemäß § 62 Abs. 3 AVG 1950 belehrt worden wäre, oder dass er die Zustellung des Straferkenntnisses ausdrücklich verlangt habe, behauptet er selbst nicht. Der Beschwerdeführer erblickt weiters eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass sich die belangte Behörde damit begnügt habe, auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen, ohne die Vorschrift des § 67 AVG zu befolgen und den Berufungsbescheid selbst zu begründen.

Da der Beschwerdeführer lediglich mündlich erklärte, gegen den mündlich verkündeten Bescheid die Berufung einzubringen, ohne eine Begründung zu dieser abzugeben, durfte die belangte Behörde ohne weiters auf die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses verweisen, wenn sie die Rechtsansicht der Behörde der erster Instanz teilte, wie der Gerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1960, Zl. 617/58).

Wenn die belangte Behörde nicht auf die Zeichnung näher eingegangen ist, die der Beschwerdeführer seinem Einspruch gegen die Strafverfügung angeschlossen hatte, so ist dadurch ebenfalls kein Begründungsmangel gegeben. Der Beschwerdeführer schrieb im Einspruch:

"Ich begründe meinen Einspruch mit beiliegender Sachverhaltsskizze."

Aus dieser Skizze ist der Aufstellungsplatz des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers zu ersehen. Dieser Platz befindet sich an jenem Ende der Fahrbahn, die beim äußeren Burgtor (Heldendenkmal) beginnt und an der Hofburg endet. Durch die Hofburg (Leopoldinischer Trakt) führen darin zwei schmale Fahrbahnen in Richtung Michaelerplatz im Sinne von Einbahnen. Die Mündungen dieser beiden, je etwa einen Fahrstreifen breiten Fahrbahnen liegen so weit auseinander, dass dazwischen wohl Platz für die Aufstellung von Fahrzeugen ist.

Der Beschwerdeführer glaubt, auf diesem Platz rechtmäßig parken zu dürfen, weil sein Fahrzeug dort den Verkehr nicht behinderte. Außerdem wäre sein Personenkraftwagen parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt gewesen.

Er vermag aber keine Rechtsvorschrift zu benennen, auf Grund der ihm an dieser Stelle ein solches Recht zustünde.

Die belangte Behörde hat in dem Verhalten das Beschwerdeführers einen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO erblickt. Darnach ist außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen (§9 Abs. 7) nichts anderes ergibt, ein Fahrzeug zum halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Der Beschwerdeführer ist nun der Annahme, dass sich vor der Burg die Fahrbahn in zwei schmale Fahrbahnen gabelt, wobei zwischen diesen Fahrbahnen ein gleichschenkeliges Dreieck entsteht. Innerhalb dieses gedachten Dreieckes ergäbe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Parkfläche.

Dieser Rechtsansicht kann nicht beigepflichtet werden.

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 1 StVO so aufgestellt hat, dass der vorhandene Platz aufs beste ausgenützt, kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wurde. Die Befolgung dieser grundsätzlichen Bestimmungen entbindet aber nicht davon, die übrigen Gebote dieser Gesetzesstelle und die im § 24 und § 25 StVO festgelegten Verbote zu beachten. Im vorliegenden Falle kann schon von einer Gabelung der Fahrbahn, wie sie der Beschwerdeführer bereits im Bereich des Heldenplatzes annimmt, nicht gesprochen werden. Eine Fahrbahn wird nämlich nicht von gedachten Linien, sondern von objektiven Merkmalen, wie den Gehsteigrändern, begrenzt. Der Beschwerdeführer vermochte auf keine solchen Merkmale im Bereiche des Tatortes hinzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen demnach keine Fahrbahnränder vor, die den in Form eines gleichschenkeligen Dreieckes gedachten Parkraumes bilden. Ein solcher Parkplatz wäre z. B. durch entsprechende Bodenmarkierungen geschaffen. Dass solche angebracht gewesen seien, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Demnach erstreckt sich die breite Fahrbahn bis zum Leopoldinischen Trakt der Hofburg. Die beiden Durchfahrten durch das Burggebäude stellen eigene Fahrbahnen dar. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht zwischen Fahrbahnrändern, sondern, wie die belangte Behörde richtig angenommen, hat, mitten auf der Fahrbahn geparkt hat.

Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, für ein entgegen § 23 Abs. 2 StVO erfolgtes Parken wäre er nicht nach § 99 Abs. 3 lit. a., sondern nach § 99 Abs. 4 StVO zu bestrafen gewesen, so fehlt es an einer Begründung dafür abgesehen davon, dass die von der belangten Behörde heran gezogene Strafbestimmung mit der hg. Rechtsprechung im Einklang steht.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich eine ganze Liste von Anzeigen "zwecks Überprüfung" angibt, die angeblich zu keiner Bestrafung geführt haben, und darauf hinweist, er sei seit 1938 mehr als eine halbe Million Straßenkilometer unfallsfrei und unbescholten gefahren, so vermag dies an der Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens nicht zu ändern.

Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 31. März 1966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000585.X00

Im RIS seit

13.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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