Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2015Norm
B-VG Art.10 Abs1 Z8Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im vorliegenden Fall geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig davon aus, dass es sich bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten um eine Bundesbehörde handle und folgert (allein) daraus eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich bei der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG) zur beruflichen Standesvertretung berufenen Bundeskammer um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Art. 120a ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden.Im vorliegenden Fall geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig davon aus, dass es sich bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten um eine Bundesbehörde handle und folgert (allein) daraus eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren. Dabei wird jedoch übersehen, dass es sich bei der gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG) zur beruflichen Standesvertretung berufenen Bundeskammer um eine als "sonstiger Selbstverwaltungskörper" gemäß Artikel 120 a, ff B-VG eingerichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die - in Angelegenheiten des eigenen und solche des übertragenen Wirkungsbereichs unterteilten - Aufgabenbereiche eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers müssen zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage jeweils getrennt geprüft werden.
Schlagworte
Architektenkammer, Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2108707.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016